18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.08.2012

Anwohner durch Zulassung von acht Windkraft­anlagen nicht in ihren Rechten verletztDurch Windpark erzeugter Lärm beeinträchtigt Anwohner nicht in unzumutbarer Weise

Die Zulassung von acht Windener­gie­anlagen am Rand des Soonwalds verletzt zwei Ehepaare aus Ellern bzw. Argenthal nicht in eigenen Rechten, da der zu erwartende Lärm die Anwohner nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Unternehmen der Windener­gie­b­ranche beim Rhein-Hunsrück-Kreis eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Windparks mit acht Windrädern. Dem Antrag lagen verschiedene Sachverständigengutachten bei. Nachdem der Rhein-Hunsrück-Kreis das Vorhaben genehmigt hatte, legten die beiden Ehepaare Widerspruch ein und beantragten jeweils beim Verwal­tungs­gericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz, um eine Vollziehung der Erlaubnis zu unterbinden und damit einen Baustopp zu erreichen.

Zulässigen Immis­si­ons­richtwerte werden laut Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingehalten

Die beiden Anträge blieben ohne Erfolg. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Abwägung der betroffenen Belange, so die Koblenzer Richter, überwiege unter Berück­sich­tigung der Erfolgs­aus­sichten des Haupt­sa­che­ver­fahrens das Interesse des Unternehmens, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Die Widersprüche hätten keine Aussicht auf Erfolg, da durch die Errichtung der acht Windräder keine Rechte der Antragsteller verletzt würden. Deren Wohnhäuser in Argenthal und Ellern würden durch den von den Windkraft­anlagen erzeugten Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die nach der TA Lärm zulässigen Immis­si­ons­richtwerte würden nach Einschätzung eines Sachver­ständigen selbst an den von dem Lärm der Anlagen am intensivsten betroffenen Wohnhäusern bei einem schal­l­op­ti­mierten Betrieb, bei dem der Schall­druckpegel für die Nachtzeit bei vier Anlagen auf eine festgelegte Höhe begrenzt werde, eingehalten.

Optisch bedrängende und damit rücksichtslose Wirkung durch Windrad nicht erkennbar

Zudem sei angesichts einer Entfernung der Wohnhäuser der Antragsteller von ungefähr 1.290 m bzw. 1.750 m zu dem jeweils nächstgelegenen genehmigten Windrad keine optisch bedrängende und damit rücksichtslose Wirkung zu Lasten der Antragsteller erkennbar. Ferner hätten diese weder einen unzumutbaren Schattenwurf zu befürchten noch sei ihr Eigentum durch einen möglichen Eisabwurf der Rotoren gefährdet. Vielmehr seien die notwendigen Sicher­heits­ab­stände gewahrt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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