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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil02.02.2011

VG Darmstadt: Betrieb zweier Windräder verursacht keinen unzumutbaren LärmNutzung und Verkauf umliegender Immobilien durch Errichtung von Windener­gie­anlagen nicht unzulässig eingeschränkt

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat die Errichtung zweier Windräder für zulässig erklärt, da durch die Windräder weder eine unzumutbare Lärmbelastung entsteht, noch damit ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme einhergeht. Auch eine Einschränkung der Nutzung und die Möglichkeit des Verkaufs der umliegenden Immobilien wird durch die Errichtung der Windener­gie­anlagen nicht unzulässig eingeschränkt.

Im zugrunde liegenden Fall wandten sich mehrere Bewohner der Gemeinde Groß-Umstadt, Ortsteil Raibach, gegen die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung des Regie­rungs­prä­sidiums Darmstadt zum Bau von zwei weiteren Windkrafträdern. Die beiden Windräder vom Typ ENERCON E-82 sind mittlerweile von der HSE Windpark Binselberg GmbH & Co. KG errichtet worden und haben den Probebetrieb aufgenommen.

Verbindlichen Vorgaben der TA-Lärm für allgemeines Wohngebiet eingehalten

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt verneint eine für die Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung. Mit einer Gesamtbelastung von prognos­ti­zierten 38,7 dB(A) - als "worst-case" Betrachtung - werden die verbindlichen Vorgaben der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Auch wirkten die beiden Windräder mit einer Gesamthöhe von ca. 180 m auf die angrenzende Wohnbebauung nicht "erdrückend". Die Wohnhäuser der Kläger befinden sich in einer Entfernung zwischen 1.330 und 1.600 m von den Windrädern entfernt. Eine Sicht­be­zugs­analyse lasse keinen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Auch eine geltend gemachte mögliche Wertminderung der Grundstücke könne nicht zur Rechts­wid­rigkeit der Genehmigung führen. Art. 14 GG schütze nicht vor einer Wertminderung. Die Nutzung der Immobilie und die Möglichkeit des Verkaufs werden durch die Errichtung der Windener­gie­anlagen nicht unzulässig eingeschränkt.

Quelle: Verwaltunsgericht Darmstadt/ra-online

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