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Dokument-Nr. 2578

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.05.2006

Windener­gie­anlagen dürfen Landschaftsbild nicht störenWindener­gie­anlagen im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg unzulässig

Windener­gie­anlagen verunstalten im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg (Eifel) das Landschaftsbild und sind deshalb unzulässig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger beabsichtigte, im Gebiet der Hohen Acht und der Nürburg je eine Windener­gie­anlage zu errichten. Die nach Ablehnung der Genehmigungen erhobenen Klagen wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidungen.

Da Windener­gie­anlagen nach dem Baugesetzbuch vorrangig im unbebauten Außenbereich errichtet werden dürften, seien sie in „normalen” Mittel­ge­birgs­land­schaften regelmäßig zulässig. Unzulässig seien solche Anlagen wegen einer Verunstaltung des Landschafts­bildes ausnahmsweise jedoch dann, wenn sie in einer besonders schutzwürdigen Umgebung errichtet werden sollten. Um ein solches Gebiet handele es sich bei dem Bereich rund um die Hohe Acht und die Nürburg. Wie die vom Gericht durchgeführte Ortsbe­sich­tigung ergeben habe, hebe sich dieser Teil der Eifellandschaft deutlich von anderen Mittel­ge­birgslagen ab. Er sei von einer besonderen landschaft­lichen Schönheit geprägt und noch nicht durch optisch hervortretende technische Bauwerke beeinträchtigt. Die große Bedeutung diese Landschaft ergebe sich insbesondere daraus, dass die Hohe Acht der höchste Berg der Eifel sei und die mit der Nürburg bebaute Kuppe weithin sichtbar das Landschaftsbild präge. Demgegenüber belasteten weder der in der Nähe gelegene Nürburgring noch technische Einrichtungen, wie etwa Stromleitungen und Sendetürme, das landschaftliche Erschei­nungsbild.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.06.2006

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