18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil17.06.2010

Errichtung von Windkraft­anlagen in der Nähe eines allgemeinen Wohngebiets zulässigRicht­wert­über­schreitung durch bereits in der Nähe vorhandene ältere Windkraft­anlagen nicht relevant

Anwohner, die in einem allgemeinen Wohngebiet leben, können sich nicht gegen die Errichtung von Windkraft­anlagen in der nähe ihrer Wohnung wehren, wenn die zulässigen Immis­si­ons­richtwerte nicht überschritten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt etwa 1.000 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. In erster Linie befürchtet er unzumutbare Lärmimmissionen durch die fast 150 m hohen, inzwischen bereits errichteten Anlagen. Außerdem hat er vorgetragen, das Gebiet sei wegen des Vorkommens besonders geschützter Arten wie Fledermäusen, Uhus und Rotmilanen von Windkraft­anlagen frei zu halten. Deshalb habe eine umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung durchgeführt werden müssen.

Grundstück liegt faktisch in allgemeinem, nicht in reinem Wohngebiet

Diesen Argumenten ist das Verwal­tungs­gericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Urteils­be­gründung heißt es, die durch die drei genehmigten Windkraft­anlagen verursachten zusätzlichen Lärmimmissionen seien nicht erheblich. Sie lägen deutlich unter den in diesem Fall maßgeblichen Immis­si­ons­richt­werten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers faktisch in einem allgemeinen und nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Der für allgemeine Wohngebiete grundsätzlich geltende Immis­si­ons­richtwert von 40 dB(A) in der Nacht sei um wenigstens 1 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Grundstück an der Grenze zum Außenbereich befinde. Die drei genehmigten Windkraft­anlagen zusammen verursachten aber höchstens Schal­lim­mis­sionen von unter 35 dB(A). Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Richtwerte dadurch überschritten werden könnten, dass in der Nähe eine weitere, ältere Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 stehe. Die zuständige Geneh­mi­gungs­behörde, seinerzeit die Bezirks­re­gierung Arnsberg, habe auch aus nachvoll­ziehbaren Gründen davon abgesehen, eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung durchzuführen.

Genehmigungen für bereits errichtete Anlagen nachträglich beantragt

Für die Entscheidung war es ohne Belang, dass es sich bei zwei der bereits errichteten drei Windkraft­anlagen um Anlagen vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer möglichen maximalen Nennleistung von 2.300 kW handelt, während sich die Genehmigungen auf den Vorgängertyp Enercon E-82 mit einer maximalen Nennleistung von 2.000 kW bezogen. Nabenhöhe (108 m) und Rotor­durch­messer (82 m) sind gleich geblieben. Die Betreiber haben inzwischen beim Hochsau­e­r­landkreis Genehmigungen für die beiden errichteten Anlagen neueren Typs beantragt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9876

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI