24.11.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil17.06.2010

Errichtung von Windkraft­anlagen in der Nähe eines allgemeinen Wohngebiets zulässigRicht­wert­über­schreitung durch bereits in der Nähe vorhandene ältere Windkraft­anlagen nicht relevant

Anwohner, die in einem allgemeinen Wohngebiet leben, können sich nicht gegen die Errichtung von Windkraft­anlagen in der nähe ihrer Wohnung wehren, wenn die zulässigen Immis­si­ons­richtwerte nicht überschritten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt etwa 1.000 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. In erster Linie befürchtet er unzumutbare Lärmimmissionen durch die fast 150 m hohen, inzwischen bereits errichteten Anlagen. Außerdem hat er vorgetragen, das Gebiet sei wegen des Vorkommens besonders geschützter Arten wie Fledermäusen, Uhus und Rotmilanen von Windkraft­anlagen frei zu halten. Deshalb habe eine umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung durchgeführt werden müssen.

Grundstück liegt faktisch in allgemeinem, nicht in reinem Wohngebiet

Diesen Argumenten ist das Verwal­tungs­gericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Urteils­be­gründung heißt es, die durch die drei genehmigten Windkraft­anlagen verursachten zusätzlichen Lärmimmissionen seien nicht erheblich. Sie lägen deutlich unter den in diesem Fall maßgeblichen Immis­si­ons­richt­werten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers faktisch in einem allgemeinen und nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Der für allgemeine Wohngebiete grundsätzlich geltende Immis­si­ons­richtwert von 40 dB(A) in der Nacht sei um wenigstens 1 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Grundstück an der Grenze zum Außenbereich befinde. Die drei genehmigten Windkraft­anlagen zusammen verursachten aber höchstens Schal­lim­mis­sionen von unter 35 dB(A). Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Richtwerte dadurch überschritten werden könnten, dass in der Nähe eine weitere, ältere Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 stehe. Die zuständige Geneh­mi­gungs­behörde, seinerzeit die Bezirks­re­gierung Arnsberg, habe auch aus nachvoll­ziehbaren Gründen davon abgesehen, eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung durchzuführen.

Genehmigungen für bereits errichtete Anlagen nachträglich beantragt

Für die Entscheidung war es ohne Belang, dass es sich bei zwei der bereits errichteten drei Windkraft­anlagen um Anlagen vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer möglichen maximalen Nennleistung von 2.300 kW handelt, während sich die Genehmigungen auf den Vorgängertyp Enercon E-82 mit einer maximalen Nennleistung von 2.000 kW bezogen. Nabenhöhe (108 m) und Rotor­durch­messer (82 m) sind gleich geblieben. Die Betreiber haben inzwischen beim Hochsau­e­r­landkreis Genehmigungen für die beiden errichteten Anlagen neueren Typs beantragt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg

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