Dokument-Nr. 9876
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil17.06.2010
Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe eines allgemeinen Wohngebiets zulässigRichtwertüberschreitung durch bereits in der Nähe vorhandene ältere Windkraftanlagen nicht relevant
Anwohner, die in einem allgemeinen Wohngebiet leben, können sich nicht gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der nähe ihrer Wohnung wehren, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt etwa 1.000 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. In erster Linie befürchtet er unzumutbare Lärmimmissionen durch die fast 150 m hohen, inzwischen bereits errichteten Anlagen. Außerdem hat er vorgetragen, das Gebiet sei wegen des Vorkommens besonders geschützter Arten wie Fledermäusen, Uhus und Rotmilanen von Windkraftanlagen frei zu halten. Deshalb habe eine umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.
Grundstück liegt faktisch in allgemeinem, nicht in reinem Wohngebiet
Diesen Argumenten ist das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Urteilsbegründung heißt es, die durch die drei genehmigten Windkraftanlagen verursachten zusätzlichen Lärmimmissionen seien nicht erheblich. Sie lägen deutlich unter den in diesem Fall maßgeblichen Immissionsrichtwerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers faktisch in einem allgemeinen und nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Der für allgemeine Wohngebiete grundsätzlich geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht sei um wenigstens 1 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Grundstück an der Grenze zum Außenbereich befinde. Die drei genehmigten Windkraftanlagen zusammen verursachten aber höchstens Schallimmissionen von unter 35 dB(A). Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Richtwerte dadurch überschritten werden könnten, dass in der Nähe eine weitere, ältere Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 stehe. Die zuständige Genehmigungsbehörde, seinerzeit die Bezirksregierung Arnsberg, habe auch aus nachvollziehbaren Gründen davon abgesehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Genehmigungen für bereits errichtete Anlagen nachträglich beantragt
Für die Entscheidung war es ohne Belang, dass es sich bei zwei der bereits errichteten drei Windkraftanlagen um Anlagen vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer möglichen maximalen Nennleistung von 2.300 kW handelt, während sich die Genehmigungen auf den Vorgängertyp Enercon E-82 mit einer maximalen Nennleistung von 2.000 kW bezogen. Nabenhöhe (108 m) und Rotordurchmesser (82 m) sind gleich geblieben. Die Betreiber haben inzwischen beim Hochsauerlandkreis Genehmigungen für die beiden errichteten Anlagen neueren Typs beantragt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg
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