21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.07.2011

Hessischer VGH: Errichtung von Windkraft­anlagen zulässigAnlage beeinträchtigt weder das Landschaftsbild noch den Erholungswert der Landschaft

Gegen die Errichtung einer Windkraftanlage bestehen dann keine rechtlichen Bedenken, wenn sie - auch unter Berück­sich­tigung von bereits drei vorhandenen Windkraft­anlagen - den Anforderungen der TA-Lärm entspricht und die hinzukommende Anlage auch weder das Landschaftsbild noch den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hatte die Klage auf Genehmigung der 150m hohen (105m Nabenhöhe, 45m Rotorradius) Windkraftanlage in der Gemarkung Wallroth der Stadt Schlüchtern am 16. Dezember 2009 abgelehnt, weil der damals vorliegende Entwurf des Regionalplans Südhessen Vorranggebiete für die Windkraft­nutzung enthielt mit der Festlegung, dass außerhalb dieser Vorranggebiete Windener­gie­anlagen nicht errichtet werden dürfen. Deshalb ging das Verwal­tungs­gericht davon aus, dass der Genehmigung der Anlage, deren Standort außerhalb der damals vorgesehen Vorranggebiete liegt, die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als zu beachtende öffentliche Belange entgegenstünden.

Anlage entspricht Anforderungen der TA-Lärm

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass der Entwurf des Regionalplans Südhessen der Anlage nicht entge­gen­ge­halten werden könne, da Festlegungen zur Windkraft­nutzung aus dem zwischen­zeitlich zur Genehmigung vorgelegten Entwurf des Regionalplans herausgenommen worden seien. Auch im Übrigen bestünden gegen die Errichtung der Anlage keine rechtlichen Bedenken. Ein von der Anlagen­be­treiberin vorgelegtes Schallgutachten, das inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe ergeben, dass die Anlage auch unter Berück­sich­tigung der drei bereits vorhandenen Windkraft­anlagen den Anforderungen der TA-Lärm entspreche. Ferner beeinträchtige die hinzukommende Anlage auch weder das Landschaftsbild noch den Erholungswert der Landschaft in rechtlich erheblicher Weise. Eine von der Stadt Schlüchtern für den Standtort der Anlage beschlossene Verän­de­rungs­sperre sei unwirksam, könne der Anlage aber auch deshalb nicht entge­gen­ge­halten werden, weil die Gemeinde zwischen­zeitlich mehr als vier Jahre Zeit gehabt habe, eine rechtswirksame Planung zu beschließen, die die Windkraft­nutzung in ihren Gemeindegebiet steuere.

Mögliche Betrie­b­s­ein­schrän­kungen wegen bestehender Fleder­maus­pro­blematik erfordern erneute Begutachtung

Über den Betrieb der Anlage konnte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof keine endgültige Entscheidung treffen, da die Fleder­maus­pro­blematik einer erneuten Begutachtung bedürfe. Das von der Anlagen­be­treiberin im Jahre 2005 vorgelegte Fleder­m­aus­gut­achten sei nicht mehr hinreichend aktuell. Da sich aus einer erneuten Untersuchung des Fledermausflugs im Bereich der Anlage die Notwendigkeit von Betrie­b­s­ein­schrän­kungen ergeben könne, müsse über die Betrie­bs­ge­neh­migung vom Regie­rungs­prä­sidium nach nochmaliger Begutachtung erneut entschieden werden. Im Übrigen bedürfe es einer weiteren Überprüfung der Abstandsflächen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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