21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil07.09.2015

Windener­gie­anlage wegen Störung des Wetterradars unzulässigAnlage würde Radarmessungen zumindest in der unmittelbaren Umgebung der Anlage beeinträchtigen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Errichtung einer Windener­gie­anlage für unzulässig erklärt, da die Anlage die Radargeräte des Deutschen Wetterdienstes stören würde.

Im zugrunde liegenden Streitfall blieb die Klage eines Windener­gie­un­ter­nehmens erfolglos, das eine Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage in Wülfrath-Flandersbach begehrte.

Störung der Messungen des Deutschen Wetterdienstes steht Erteilung der Genehmigung entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Erteilung der Genehmigung entgegensteht, dass die Anlage das etwa 11 Kilometer entfernte Wetterradar des beigeladenen Deutschen Wetterdienstes in Essen stören würde. Der Rotor der Windener­gie­anlage verursacht nämlich Störecho (sogenannte Clutter), die zumindest in der unmittelbaren Umgebung der Anlage die Radarmessungen beeinträchtigen würden. Der Deutsche Wetterdienst kann auch nicht darauf verwiesen werden, diesen Beein­träch­ti­gungen durch eine Änderung der Daten­ver­a­r­beitung (Auslassung der gestörten Pixel bzw. Interpolation) zu begegnen. Denn wegen der dann entstehenden "weißen Flecken" könnte er jedenfalls kleinräumige Wette­r­er­schei­nungen (z. B. Hagelschlag) nicht mehr zuverlässig erkennen und rechtzeitig davor warnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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