Dokument-Nr. 13353
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- Nachbarschaftsklage erfolglos: Bau eines Lebensmittelmarktes in allgemeinem Wohngebiet zulässigVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss22.11.2011, 3 L 1064/11.NW
- Immissionsschutz: Annahmestelle für Gartenabfälle verursacht keinen unzumutbaren LärmVerwaltungsgericht Hannover, Urteil07.01.2011, 4 A 3345/10 und 4 B 5513/10
- VG Trier: Nachbarn müssen erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmenVerwaltungsgericht Trier, Urteil07.07.2010, 5 K 47/10.TR
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil29.03.2012
Bootsverleih in allgemeinem Wohngebiet unzulässigDurch Hochdruckreiniger und Nasssauger erzeugter Lärm nicht mit der zu gewährenden Wohnruhe vereinbar
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes zu einem Bootsverleih, der u. a. den Verleih von Kanus vorsieht und bei dessen Nutzung Bootsanhänger, Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien zum Einsatz kommen, verletzt Nachbarn eines allgemeinen Wohngebiets in ihren Rechten. Von der Umnutzung gehen für die Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall erteilte der Landkreis Bad Kreuznach auf Antrag der Bauherrin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes zum Bootsverleih. Nach der Betriebsbeschreibung ist u. a. der Verleih von Kanus vorgesehen und es sollen Bootsanhänger, Hochdruckreiniger, Wassersauger, Staubsauger im Freien zum Einsatz kommen.
Nachbarn halten Bauprojekt ihnen gegenüber für rücksichtslos
Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein und machten geltend, das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Es widerspreche dem Gebietscharakter der Umgebung, die als Allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises wies den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Kläger keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten sei. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein Allgemeines Wohngebiet würden eingehalten, wenn entsprechend der aktualisierten Betriebsbeschreibung der Verleih der Boote um 9 Uhr beginne und die Reinigung der Boote bis spätestens 21 Uhr abgeschlossen sei.
Bootsverleih stellt für Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigung dar
Die daraufhin erhobene Klage der Nachbarn hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Das Vorhaben, so die Richter, verletze deren Rechte. Selbst wenn man zugunsten der Bauherrin von einem Mischgebiet ausginge, sei die genehmigte Nutzung nach ihrer Art nicht zulässig. Der Bootsverleih verfüge nach der Betriebsbeschreibung über ein Störpotenzial, das nicht mehr mischgebietsverträglich sei. Die Genehmigung lasse innerhalb der Betriebszeiten von 9 Uhr bis 21 Uhr lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu. Damit erstrecke sich die erlaubte Nutzung auch auf die Zeit des Feierabends. Dem Gericht sei zudem im Ortstermin der Gebrauch des Hochdruckreinigers und des Nasssaugers vorgeführt worden. Der hierbei erzeugte Lärm sei aufgrund seiner Art jedenfalls im genehmigten zeitlichen Umfang nicht mehr vereinbar mit der den Nachbarn in einem Mischgebiet zu gewährenden Wohnruhe. Stufe man die Umgebung des alten Feuerwehrhauses als Gemengelage ein, sei die Nutzungsänderung für die Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger jedenfalls rücksichtslos. Hierdurch gingen für die Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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