15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil29.03.2012

Bootsverleih in allgemeinem Wohngebiet unzulässigDurch Hochdruck­reiniger und Nasssauger erzeugter Lärm nicht mit der zu gewährenden Wohnruhe vereinbar

Die Nutzung­s­än­derung eines Gebäudes zu einem Bootsverleih, der u. a. den Verleih von Kanus vorsieht und bei dessen Nutzung Bootsanhänger, Hochdruck­reiniger und Nasssauger im Freien zum Einsatz kommen, verletzt Nachbarn eines allgemeinen Wohngebiets in ihren Rechten. Von der Umnutzung gehen für die Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beein­träch­ti­gungen aus. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte der Landkreis Bad Kreuznach auf Antrag der Bauherrin die Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung des Gebäudes zum Bootsverleih. Nach der Betrie­bs­be­schreibung ist u. a. der Verleih von Kanus vorgesehen und es sollen Bootsanhänger, Hochdruck­reiniger, Wassersauger, Staubsauger im Freien zum Einsatz kommen.

Nachbarn halten Bauprojekt ihnen gegenüber für rücksichtslos

Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein und machten geltend, das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Es widerspreche dem Gebiets­cha­rakter der Umgebung, die als Allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Der Kreis­rechts­aus­schuss des Landkreises wies den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Kläger keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten sei. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein Allgemeines Wohngebiet würden eingehalten, wenn entsprechend der aktualisierten Betrie­bs­be­schreibung der Verleih der Boote um 9 Uhr beginne und die Reinigung der Boote bis spätestens 21 Uhr abgeschlossen sei.

Bootsverleih stellt für Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beein­träch­tigung dar

Die daraufhin erhobene Klage der Nachbarn hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz Erfolg. Das Vorhaben, so die Richter, verletze deren Rechte. Selbst wenn man zugunsten der Bauherrin von einem Mischgebiet ausginge, sei die genehmigte Nutzung nach ihrer Art nicht zulässig. Der Bootsverleih verfüge nach der Betrie­bs­be­schreibung über ein Störpotenzial, das nicht mehr misch­ge­biets­ver­träglich sei. Die Genehmigung lasse innerhalb der Betriebszeiten von 9 Uhr bis 21 Uhr lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruck­reiniger und Nasssauger im Freien bis 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu. Damit erstrecke sich die erlaubte Nutzung auch auf die Zeit des Feierabends. Dem Gericht sei zudem im Ortstermin der Gebrauch des Hochdruck­rei­nigers und des Nasssaugers vorgeführt worden. Der hierbei erzeugte Lärm sei aufgrund seiner Art jedenfalls im genehmigten zeitlichen Umfang nicht mehr vereinbar mit der den Nachbarn in einem Mischgebiet zu gewährenden Wohnruhe. Stufe man die Umgebung des alten Feuerwehrhauses als Gemengelage ein, sei die Nutzung­s­än­derung für die Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger jedenfalls rücksichtslos. Hierdurch gingen für die Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beein­träch­ti­gungen aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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