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Dokument-Nr. 10839

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil07.01.2011

Immis­si­ons­schutz: Annahmestelle für Gartenabfälle verursacht keinen unzumutbaren LärmImmissionen von knapp 60 dB(A) durch mobilen Schredder für Anwohner zumutbar

Grund­s­tücks­ei­gentümer in deren Umgebung sich mehrere landwirt­schaftliche Betriebe und eine Schieß­spor­t­anlage befinden, können sich nicht gegen eine Baugenehmigung für eine so genannte Grüngu­t­an­nah­me­stelle wehren. Die durch einen mobilen Schredder zu erwartenden Lärmimmissionen von 60 dB(A) sind Anwohnern eines faktischen Dorfgebiets zumutbar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger und Antragsteller gegen die von der Stadt Langenhagen erteilte Baugenehmigung für eine so genannte Grüngu­t­an­nah­me­stelle (Annahmestelle für Gartenabfälle, Baumabschnitte, Sträucher, gemähter Rasen o.ä.) auf einem Hofgrundstück in der Dorfstraße in Schulenburg (Langenhagen). Zurzeit befindet sich die Grüngu­t­an­nah­me­stelle für Schulenburg - von dem gleichen Landwirt betrieben - auf einem Grundstück in der Nähe des neuen Standortes. Der Kläger, der Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks ist, wendet sich insbesondere gegen die mit dem Betrieb eines mobilen Schredders verbundenen Lärmimmissionen.

Immis­si­ons­richtwert von 60 dB(A) entspricht Bestimmungen der zumutbaren Lärmbelastungen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat sich bei der Verhandlung vor Ort einen Eindruck von der Bebau­ungs­um­gebung verschafft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch den mobilen Schredder verursachten Immissionen von knapp 60 dB(A) dem Anwohner zumutbar sind. Der Immis­si­ons­richtwert von 60 dB(A) entspricht dem, was nach den Bestimmungen der zur Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastungen maßgeblichen TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässig ist.

Anwohner kann keinen Schutz für allgemeines Wohngebiet (55 dB(A)) beanspruchen

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Ortsbe­sich­tigung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Grundstück des Klägers in einem faktischen Dorfgebiet liegt. Aber selbst wenn die Bebau­ungs­um­gebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen sollte, was die Baunut­zungs­ver­ordnung unter einem Dorfgebiet versteht, müsste der Kläger solche Immissionen hinnehmen. Die Bestimmungen der TA Lärm (Nr. 6.6 TA Lärm) sehen für diesen Fall vor, dass eine Beurteilung entsprechend der Schutz­be­dürf­tigkeit vorzunehmen ist. In der Umgebung des klägerischen Grundstücks befinden sich mehrere landwirt­schaftliche Betriebe und eine Schieß­spor­t­anlage. Zudem grenzt das Grundstück unmittelbar an den Außenbereich an und muss auch deswegen höhere Immissionen hinnehmen. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A)) kann der Anwohner daher nicht beanspruchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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