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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss22.11.2011

Nachbar­schaftsklage erfolglos: Bau eines Lebens­mit­tel­marktes in allgemeinem Wohngebiet zulässigFür allgemeines Wohngebiet geltende Immis­si­ons­richtwerte werden nicht überschritten

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat eine erteilte Genehmigung für den Bau eines Lebens­mit­tel­marktes in einem allgemeinen Wohngebiet bestätigt. Die in der Baugenehmigung auferlegten Vorgaben zum Lärmschutz werden nach dem vorliegenden schall­schutz­tech­nischen Unter­su­chungs­bericht die geltenden Immis­si­ons­richtwerte nicht überschreiten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Nachbarin Wiederspruch gegen eine von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung für einen Lebens­mit­telmarkt mit einer Verkaufsfläche von 900 qm eingelegt. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen trotz Widerspruchs gebaut werden darf, hatte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Neustadt gewandt, um das Bauvorhaben zu stoppen.

Zum Schutz der Nachbarschaft notwendige Lärmschutz­auflagen in Baugenehmigung berücksichtigt

Das Verwal­tungs­gericht lehne den Antrag jedoch ab. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kreisverwaltung habe insbesondere die zum Schutz der Nachbarschaft notwendigen Lärmschutz­auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen. Bei Einhaltung dieser Vorgaben würden nach dem vorliegenden schall­schutz­tech­nischen Unter­su­chungs­bericht die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immis­si­ons­richtwerte nicht überschritten. So seien u. a. die Betriebszeiten des Markts so zu gestalten, dass es zu keinen Fahrzeug­be­we­gungen und Parkgeräuschen auf dem Betriebsgelände in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr komme. Des Weiteren sei der Kundenparkplatz in den Nachtstunden gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Zudem müssten die maschi­nen­tech­nischen Anlagen (Kälteanlagen) im Süden des Gebäudes und damit auf der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Gebäudeseite angebracht werden. Auch sei eine Lärmschutzwand zu errichten.

Grund­s­tücks­ei­gentümer hat keinen Anspruch auf unein­ge­schränkten Ausblick von seinem Grundstück

Auch im Übrigen sei eine Rechts­ver­letzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Abstands­vor­schriften der Landes­bau­ordnung seien eingehalten, und zudem befinde sich auch zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der geplanten Lärmschutzwand eine Entfernung von mindestens 8,67 m. Der Umstand, dass der Antragstellerin ihre Aussicht nach Westen teilweise genommen werde, sei rechtlich unbeachtlich. Der Eigentümer eines Grundstücks habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein bislang nicht eingeschränkter Ausblick von seinem Grundstück bei einer Bebauung des Nachba­r­grund­stücks erhalten bleibe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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