22.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss07.10.2009

Kein Baustopp wegen Lärmbelästigung für Lebens­mit­telmarkt auf ehemaligem BahngeländeLärmzunahme durch Parkplatz­nutzung und vermehrter Straßenverkehr müssen von Anwohnern hingenommen werden

Ein Lebens­mit­telmarkt darf auf einem ehemaligen Bahngelände errichtet werden, sofern vorgesehene Schall­schutzwände die erforderlichen Abstandsflächen einhalten und Lärmgrenzwerte somit nicht überschritten werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden und auf einen Baustopp für den geplanten Lebens­mit­telmarkt abzielende Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt.

Die Antragsteller – Eigentümer benachbarter Grundstücke – haben sich mit auf einen Baustopp abzielenden Eilanträgen an das Verwal­tungs­gericht gewandt. Der mit dem Marktbetrieb verbundene Kundenverkehr werde für sie unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen zur Folge haben, haben sie geltend gemacht. Auf dem ehemaligen Bahngelände in Worms-Pfeddersheim lebe zudem eine geschützte Eidechsenart. Ein Antragsteller hat auch die vorgesehene Schall­schutzwand beanstandet.

Rechte der Anwohner werden durch Baugenehmigung nicht verletzt

Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt. Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Prüfung verletze die Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller, befanden die Richter. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand müssten diese die nach Eröffnung des Lebens­mit­tel­marktes zu erwartende Lärmzunahme in Folge der Parkplatz­nutzung und des vermehrten Straßenverkehrs hinnehmen. Ausweislich der vorliegenden Lärmun­ter­suchung würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht überschritten. Die vorgesehene Schall­schutzwand halte die erforderlichen Abstandsflächen ein und entfalte auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Auf natur- und arten­schutz­rechtliche Vorschriften könnten die Antragsteller sich nicht berufen, da diese Vorschriften allein dem öffentlichen Interesse dienten.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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