14.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.10.2012

An den Flughafen Hahn angrenzende Jagdbezirke bleiben unverändertAbrundung von Jagdbezirken kann grundsätzlich nur aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung erfolgen

Eine Jagdge­nos­sen­schaft kann nicht verlangen, dass ihrem unmittelbar an den Flughafen Hahn angrenzenden Jagdbezirk weitere, im Eigentum der Flugha­fen­be­treiberin stehende Grundstücke angegliedert werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall umfasst der Jagdbezirk der Klägerin mit einer Fläche von 459 Hektar die gesamte Gemarkung Hahn mit Ausnahme des 90 Hektar großen Flugha­fen­ge­ländes. Dieses bejagt die Flugha­fen­be­treiberin. Eine 25 Hektar große Teilfläche des Flugha­fen­ge­ländes liegt außerhalb des den eigentlichen Flughafen umgebenden Sicher­heits­zaunes und grenzt nach drei Seiten an den Jagdbezirk der klagenden Jagdgenossenschaft. 2011 hatte die Jagdge­nos­sen­schaft beim Rhein-Hunsrück-Kreis beantragt, diese Teilfläche aus Gründen der Jagdpflege und der gewissenhaften Jagdausübung ihrem Jagdbezirk zuzuschlagen. Der Sicherheitszaun verhindere den Wildwechsel innerhalb des Jagdbezirks der Flugha­fen­be­treiberin und erschwere zudem die Jagdausübung. Ohne die Veränderung der Jagdbe­zirks­grenzen bestehe die Gefahr, dass der Jagdbezirk der Klägerin an Attraktivität und Wert verliere. Nachdem die Kreisverwaltung die beantragte Angliederung wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt hatte, hatte die Jagdge­nos­sen­schaft Klage erhoben.

Abrundung von Jagdbezirken erfolgt grundsätzlich nicht zu Gunsten einzelner Beteiligter

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach dem Landes­jagd­gesetz (LJG), so die Richter, setze die Abrundung von Jagdbezirken durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen voraus, dass dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Daran fehle es hier. Eine Abrundung erfolge nämlich grundsätzlich nicht zu Gunsten einzelner Beteiligter, sondern allein aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung. Vorliegend habe die Klägerin jedoch keine Erschwernisse in Bezug auf die Bejagung ihres eigenen Jagdbezirks geltend gemacht, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der benachbarte Jagdbezirk der Flugha­fen­be­treiberin – insbesondere wegen des ihn zerteilenden Sicher­heits­zaunes – keine ordnungsgemäße Jagdausübung und Jagdpflege zulasse.

Sicherheitszaun steht ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegen

Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die außerhalb des Sicher­heits­zaunes gelegene Teilfläche ein jagdbe­zirks­freies Gebiet und deshalb ihrem Jagdbezirk anzugliedern sei. Vielmehr bilde diese zusammen mit dem Flugha­fen­gelände innerhalb des Sicher­heits­zaunes einen Eigenjagdbezirk im Sinne des LJG, da es sich bei dem Gesamtareal um eine zusam­men­hängende, mindestens 75 Hektar große, landwirt­schaftlich nutzbare Fläche im Eigentum ein und derselben juristischen Person, nämlich der Flugha­fen­be­treiberin, handele. Hieran ändere der Sicherheitszaun nichts. Abgesehen davon, dass dieser den allein vorausgesetzten Flächen­zu­sam­menhang nicht unterbreche, berücksichtige das Gesetz auch trennende natürliche und künstliche Hindernisse (etwa Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper) grundsätzlich nicht. Das entspreche dem gesetzlichen Grundprinzip, wonach das Eigentumsrecht und das Recht zur Jagdausübung ab einer gewissen Flächengröße nicht voneinander getrennt werden sollen. Dies sei auch vorliegend nicht anders zu bewerten, da der Zaun einer ordnungsgemäßen Jagdausübung auf der außerhalb gelegenen Fläche, welche über die B 327 ohne weiteres zu erreichen sei, nicht entgegenstehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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