23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.07.2009

Beamter, der in den Ruhestand geht, erhält kein Geld für nicht genommenen UrlaubUrlaub konnte krank­heits­bedingt nicht genommen werden

Ein Landesbeamter kann keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krank­heits­bedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger, Beamter im Dienste des beklagten Landes, war seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor seiner Zurruhesetzung krank­heits­bedingt nicht nehmen konnte, beantragte der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte der Beklagte u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd und es fehle außerdem an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeits­zei­trichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Richter: Erholungsurlaub eines Beamten kann nicht ausbezahlt werden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamten­ver­hältnis ausgeschieden sei. Da die Urlaubs­ansprüche des Klägers somit verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundes­ur­laubs­gesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgel­tungs­an­spruch vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem Arbeits- und Beamten­ver­hältnis strukturelle Unterschiede bestünden.

Erholungsurlaub eines Beamten dient der Erhaltung seiner Arbeitskraft

Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeits­zei­trichtlinie (EuGH, Urteil v. 06.04.2006 - C-124/05 -) lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaub­s­ent­geltes seien auf das Beamten­ver­hältnis nicht übertragbar, das eine Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflich­ten­ver­hältnis geprägt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2009 des VG Koblenz vom 10.08.2009

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