23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.01.2013

Beamte haben bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Abgeltung für krank­heits­bedingt nicht genommenen UrlaubBVerwG konkretisiert Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs

Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krank­heits­bedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungs­urlaubs, des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeits­zeit­ver­kür­zungstags für die Jahre 2007 und 2008 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

BVerwG beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) von einem unions­recht­lichen Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch wegen krank­heits­bedingt nicht genommenen Erholungs­urlaubs aus.

Beamter hat bei Krankheit Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub

Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeits­zeit­ge­staltung, der so genannten Arbeits­zei­trichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeits­zeit­ver­kür­zungstage oder einen Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Abgeltung für Urlaubs­ansprüche aus vorangegangenen Jahren nur für noch nicht verfallen Urlaub möglich

Allerdings ist der Minde­st­ur­laubs­an­spruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber "alten", nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Minde­st­ur­laubs­an­spruch und der hieran anknüpfende Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubs­ansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr.

Unions­rechtliche Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch verjährt in regelmäßiger Verjäh­rungsfrist von drei Jahren

Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unions­rechtliche Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch unterliegt keinem Antrags­er­for­dernis und verjährt in der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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