21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil27.05.2010

Beamte haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung für krank­heits­bedingt nicht genommenen UrlaubVolle Besoldung während gesamter Krankheitsdauer unerheblich

Beamte, die vor ihrer Zurruhesetzung wegen Krankheit daran gehindert waren, Erholungsurlaub zu nehmen, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einer Reihe parallel gelagerter Klageverfahren entschieden.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts folgt dieser Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeits­zeit­ge­staltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindest­jah­res­urlaub von vier Wochen; ferner darf der bezahlte Mindest­jah­res­urlaub außer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind daher innerstaatliche Regelungen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeits­ver­hält­nisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, unzulässig (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06, C-520/06 -).

Verwal­tungs­gericht beruft sich auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Das Verwal­tungs­gericht befand nunmehr, dass die Regelung unterschiedslos auch für Beamte gelte. Daher spiele es keine Rolle, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus dem Fürsorgeprinzip herleiten lasse oder die Dienstleistung der Beamten auf dem Treue- und ihre Bezahlung auf dem Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip aufbaue. Da der EuGH den Anspruch auch ungeachtet der Frage zuerkannt habe, ob bzw. in welche Höhe Lohnfortzahlung gewährt werde, sei schließlich unerheblich, dass Beamte im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der gesamten Krankheitsdauer weiter volle Besoldung erhielten.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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