21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.05.2013

Trunken­heitsfahrt: Behörde darf nach verweigerter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch in Frankreich erworbenen Führerschein entziehenRechts­vor­schriften der Europäischen Union stehen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen

Einem Kraftfahrer, der nach zwei Trunken­heits­fahrten trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorlegt, kann die deutsche Führer­schein­behörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben worden ist. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits im Jahre 2003 durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille verloren und danach auch nicht mehr zurückerlangt. Im Jahr 2008 wurde er bei einer Verkehr­s­kon­trolle erneut - diesmal mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1 Promille - unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger legte den Polizeibeamten daraufhin einen bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen. Die zuständige Kreisverwaltung verlangte sodann vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung. Da er dem nicht nachkam, entzog die Behörde dem Kläger im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen französischen Führerschein vorzulegen, damit man die fehlende Fahrbe­rech­tigung in Deutschland eintragen könne.

Behörde darf bei verweigertem medizinisch-psychologischem Gutachten auf Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage beim Verwal­tungs­gericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Führer­schein­behörde sei, so die Koblenzer Richter, zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bei Zweifeln an der Eignung könne die Behörde diese durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten aufklären. Verweigere der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis aus anderem Mitgliedsstaat entziehen'> Im Falle des Klägers habe die Kreisverwaltung zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Nach den fahrer­laub­nis­recht­lichen Vorschriften sei bei einer festgestellten Alkohol­pro­blematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene wiederholt Zuwider­hand­lungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr geführt habe. Diese Voraussetzungen seien beide gegeben. Dabei habe die Behörde auch den Strafbefehl aus dem Jahre 2003 berücksichtigen dürfen, weil im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister gespeicherte Eintragungen, durch die eine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mehr als 1,6 Promille entzogen werde, frühestens nach zehn Jahren zu tilgen seien. Zudem stünden der Entscheidung auch keine Rechts­vor­schriften der Europäischen Union entgegen. Vielmehr könne der Mitgliedsstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz habe, die in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis jedenfalls aufgrund von solchen Eignungs­zweifeln entziehen, welche sich im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Erwerb des in dem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins ergäben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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