18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.08.2012

Medizinisch-psychologisch verweigert: Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol darf Fahrradfahren verboten werdenOberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ändert eigene bisherige Rechtsprechung

Auch einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge besitzt, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Legt er ein solches Gutachten nicht vor, darf ihm das Führen jedes Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, fuhr in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 mit einem Fahrrad Schlangenlinien und nahm dabei die gesamte Straßenbreite ein. Er roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher vom Fahrrad abzusteigen. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,44 Promille. Im Februar 2011 fordert die beklagte Straßen­ver­kehrs­behörde den Kläger auf, bis zum 15. April 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen von Fahrzeugen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Anfordern eines Gutachtens bei hoher Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration zur Klärung der Fahreignung nicht unver­hält­nismäßig

Beim Kläger, der mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,44 Promille im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad gefahren sei, bestehe ausreichend Grund zur Annahme, dass er auch zum Führer eines fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet sei. Denn der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung führe zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Veränderungen der Stimmungslage. Häufiger Alkohol­miss­brauch führe darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung. Deshalb sehe die Fahrer­laub­nis­ver­ordnung die Anforderung eines Gutachtens über die Fahreignung vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille und mehr geführt worden sei. Das Anfordern eines Gutachtens bei einer solch hohen Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration sei zur Klärung der Fahreignung auch gegenüber dem Kläger als Fahrradfahrer nicht unver­hält­nismäßig. Denn trotz der Unterschiede zur Nutzung von Kraftfahrzeugen bestehe auch beim Führen von Mofas und Fahrrädern infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko, wenn zum Beispiel motorisierte Verkehrs­teil­nehmer wegen des unkon­trol­lierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssten und mit anderen Fahrzeugen kollidierten. Dies gelte umso mehr, als bei Trunken­heits­rad­fahrern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problem­be­wusstseins die Wahrschein­lichkeit zukünftiger Trunken­heits­fahrten mit dem Fahrrad höher sein dürfte als mit dem Kraftfahrzeug. Habe der Kläger das demnach von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht, habe die Beklagte auf dessen Ungeeignetheit schließen und ihm das Führen fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge verbieten dürfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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