21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.04.2022

Untersagung des Führens von Fahrrädern wegen Missachtung der Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Trunken­heitsfahrtSturz von Fahrrad mit BAK von 1,8 Promille

Ergeht gegen ein Fahrradfahrer die Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, weil er mit einer BAK von 1,8 Promille vom Fahrrad stürzte, und missachtet er die Anordnung, kann ihm das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im September 2020 stürzte in Bayern ein Fahrradfahrer und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Eine Blutprobe ergab eine BAK von 1,8 Promille. Wegen des Vorfalls wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt. Zudem verlangte die Fahrer­laub­nis­behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem der Radfahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern auf öffentlichen Straßen. Dagegen erhob der Radfahrer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Er meinte, die Behörde hätte mildere Maßnahmen ergreifen müssen. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg wies den Eilantrag ab, wogegen sich die Beschwerde des Radfahrers richtete.

Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens von Fahrrädern

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungs­gut­achten nicht beibringt, dürfe die Fahrer­laub­nis­behörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe und eine bedingte Eignung nicht bestehe. Zwar solle das Gutachten auch klären, ob eine Beschränkung oder Auflagen ausreichend sein können. Werde aber das Gutachten nicht beigebracht, bleibe der Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer und der Aufrecht­er­haltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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