18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 33376

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss23.08.2023

Nach Trunken­heitsfahrt mit über 1,6 Promille kann Fahrrad­fahr­verbot ausgesprochen werden§ 3 FeV als hinreichend bestimmte und verhält­nis­mäßige Regelung

Nach einer Trunken­heitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille kann ein Radfahrverbot ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann auf § 3 FeV gestützt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurde in Niedersachsen ein Radfahrer dabei erwischt, wie er betrunken mit seinem Rad fuhr. Er hatte dabei eine BAK von 1,95 Promille. Nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergab, dass eine hohe Wieder­auf­fa­l­lens­wahr­schein­lichkeit bestand, sprach die zuständige Behörde ein sofortiges Fahrrad­fahr­verbot aus. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Er bemängelte eine fehlende Rechtsgrundlage für das Verbot. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg lehnte den Antrag ab. Nunmehr hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg über den Fall zu entscheiden.

Radfahrverbot kann auf § 3 FeV gestützt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Das Radfahrverbot sei rechtmäßig und habe sich auf § 3 FeV stützen können. Dabei handele es ich zum eine hinreichend bestimmte und verhält­nis­mäßige Regelung für ein solches Verbot. Wer einen übermäßigen Alkoholkonsum und das Fahren mit einem Fahrrad nicht trennen könne, dem fehle die Fahreignung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Es sei anerkennt, dass bei einer BAK von mehr als 1,6 Promille ein Radfahrer fahruntüchtig ist. Fälle, nach denen bei einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille, deren Wiederholung zu befürchten ist, alkoholbedingt zwar kein Kraftfahrzeug, wohl aber ein Fahrrad gefahrenfrei gefahren werden kann, seien nicht zu erkennen.

Vorliegen einer geringen Eingriff­sin­tensität

Zwar gab das Oberver­wal­tungs­gericht zu, dass die Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einen Fahrrad durch Betrunkene für Dritte ausgehen, regelmäßig geringer sein mögen als bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Sie bestehen aber. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem Radfahrverbot eine geringe Eingriff­sin­tensität verbunden sei. Denn die Betroffene seien in der Regel weniger zwingend auf ein Fahrrad als auf ihr Auto angewiesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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