21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss15.08.2022

Trunken­heitsfahrt mit Fahrrad auf gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben Fußweg zu befahren rechtfertigt Anordnung zur Beibringung eines MPU-GutachtensFehlende Begutachtung begründet Entzug der Fahrerlaubnis

Begeht ein Radfahrer eine Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von 1,85 Promille auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben, einen Fußweg zu benutzen, rechtfertigt dies gemäß § 13 Nr. 2c FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Kommt der Radfahrer dieser Pflicht nicht nach, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde ein Radfahrer in Sachsen-Anhalt dabei erwischt, wie er unter Alkoholeinfluss einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befuhr. Er wies eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,85 Promille auf. Die Fahrer­laub­nis­behörde ordnete aufgrund dessen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Radfahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnisse für die Klassen AM, A1, A, B und L. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Radfahrers.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg lehnte den Eilantrag des Radfahrers ab. Dagegen richtete sich dessen Beschwerde. Der Radfahrer meinte, die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig. Denn zum einen habe er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm einen Fußweg zu benutzen. Zum anderen dürfe eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht gleichgesetzt werden mit der Trunken­heitsfahrt mit einem Kfz.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei voraussichtlich rechtmäßig. Die entsprechende Anordnung der Behörde gemäß § 13 Nr. 2c FeV sei nicht zu bestanden.

Irrige Annahme zur Benutzung eines Fußwegs unbeachtlich

Die irrige Annahme des Radfahrers, einen Fußweg zu benutzen, sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts unbeachtlich. Denn auch die verbotswidrige Benutzung eines öffentlichen für den Fahrradverkehr nicht freigegebenen Fußweg sei von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Der Radfahrer hätte also sein Rad auch dann im öffentlichen Straßenverkehr geführt, wenn er auf einem Fußweg gefahren wäre.

Keine unver­hält­nis­mäßige Gleichsetzung von Trunken­heits­fahrten mit Rad und Kfz

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts liege auch keine unver­hält­nis­mäßige Gleichsetzung der Trunken­heits­fahrten mit einem Rad und einem Kfz vor. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisierten Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkohol­miss­brauchs begründet, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungs­zweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt wurde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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