Dokument-Nr. 32235
Permalink https://urteile.news/
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss16.06.2022, 1 B 30/22
- Untersagung des Führens von Fahrrädern wegen Missachtung der Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach TrunkenheitsfahrtBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss25.04.2022, 11 CS 21.2988
- Mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad unterwegs: Fahrerlaubnisentzug und Radfahrverbot rechtmäßigVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss08.08.2014, 3 L 636/14.NW
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss15.08.2022
Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad auf gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben Fußweg zu befahren rechtfertigt Anordnung zur Beibringung eines MPU-GutachtensFehlende Begutachtung begründet Entzug der Fahrerlaubnis
Begeht ein Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,85 Promille auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben, einen Fußweg zu benutzen, rechtfertigt dies gemäß § 13 Nr. 2c FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Kommt der Radfahrer dieser Pflicht nicht nach, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde ein Radfahrer in Sachsen-Anhalt dabei erwischt, wie er unter Alkoholeinfluss einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befuhr. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille auf. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete aufgrund dessen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Radfahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnisse für die Klassen AM, A1, A, B und L. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Radfahrers.
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte den Eilantrag des Radfahrers ab. Dagegen richtete sich dessen Beschwerde. Der Radfahrer meinte, die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig. Denn zum einen habe er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm einen Fußweg zu benutzen. Zum anderen dürfe eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht gleichgesetzt werden mit der Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz.
Oberverwaltungsgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei voraussichtlich rechtmäßig. Die entsprechende Anordnung der Behörde gemäß § 13 Nr. 2c FeV sei nicht zu bestanden.
Irrige Annahme zur Benutzung eines Fußwegs unbeachtlich
Die irrige Annahme des Radfahrers, einen Fußweg zu benutzen, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unbeachtlich. Denn auch die verbotswidrige Benutzung eines öffentlichen für den Fahrradverkehr nicht freigegebenen Fußweg sei von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Der Radfahrer hätte also sein Rad auch dann im öffentlichen Straßenverkehr geführt, wenn er auf einem Fußweg gefahren wäre.
Keine unverhältnismäßige Gleichsetzung von Trunkenheitsfahrten mit Rad und Kfz
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts liege auch keine unverhältnismäßige Gleichsetzung der Trunkenheitsfahrten mit einem Rad und einem Kfz vor. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisierten Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32235
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.