18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss08.08.2014

Mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad unterwegs: Fahrer­laub­nis­entzug und Radfahrverbot rechtmäßigTeilnahme am Straßenverkehr mit Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar

Wer auf einem Fahrrad mit einer Blut­alkohol­konzentration (BAK) von 1,73 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) nicht fristgerecht beibringt, dem kann die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen sowie das Fahrradfahren verboten werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Eilverfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall geriet der Antragsteller im Juli 2013 nach dem Besuch eines Festes im Nachbarort gegen 23.30 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht auf einer öffentlichen Straße in eine Verkehr­s­kon­trolle der Polizei. Die anschließende Bluta­l­ko­hol­un­ter­suchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn mit Urteil vom 4. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 €.

Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlendem MPG

Nachdem der Rhein-Pfalz-Kreis von der Verurteilung Mitte März 2014 erfahren hatte, forderte er den Antragsteller Anfang April 2014 auf, innerhalb von 2 Monaten ein MPG zur Frage seiner weiteren Fahreignung vorzulegen. Da der Antragsteller das Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Juli 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und untersagte ihm das Fahren von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa).

Aus Sicht des Antragstellers unzureichende Beachtung der Trunken­heitsfahrt nur mit Fahrrad

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, der Antragsgegner habe nicht ausreichend beachtet, dass die Trunken­heitsfahrt nur mit dem Fahrrad erfolgt sei. Mit Ausnahme dieses einen Vorfalls habe er ansonsten immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Er sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Die ihm gesetzte Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei wesentlich zu kurz bemessen. Es existiere im Übrigen keine Rechtsgrundlage zum Untersagen des Führens von Fahrrädern.

Fahrrad im Sinne der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung ein Fahrzeug

Der Eilantrag wurde abgelehnt.

Die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 sei offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung (FeV) müsse die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines MPG anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Hier habe der Antragsteller im Juli 2013 mit einer BAK von 1,73 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt. Ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne der FeV. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkohol­miss­brauchs begründe, müsse daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungs­zweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei. Die bei dem Antragsteller gemessene BAK spreche für ein hohes Maß an Alkohol­ge­wöhnung, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werden könne. Dies wiederum lasse die Befürchtung zu, dass der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnehme. Um abzuklären, ob dies der Fall sei, oder ob der Antragsteller über eine Persön­lich­keitss­truktur verfüge, die es ihm ermögliche, sein Verhalten so zu steuern, dass er in betrunkenem Zustand wirklich kein Kraftfahrzeug benutze, habe der Antragsgegner die Beibringung eines MPG anordnen müssen.

Aufgrund der Gefahren besteht besonderes Interesse an sofortiger Vollziehung der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Da sich der Antragsteller geweigert habe, das Gutachten fristgerecht beizubringen, habe der Antragsgegner auf seine Nichteignung schließen dürfen. Die gesetzte Frist von 2 Monaten sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung, denn Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrs­teil­nehmer und sich selbst ausgingen, könnten nicht länger hingenommen werden. Es sei daher unerheblich, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei und er mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Absolute Fahrun­tüch­tigkeit für fahrer­laub­nisfreie Fahrzeuge bei BAK von 1,6 Promille

Auch die angeordnete Untersagung des Führens von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen sei offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes und der FeV sei das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr führe zur absoluten Fahrun­tüch­tigkeit für fahrer­laub­nisfreie Fahrzeuge. Zur Klärung der Eignungszweifel habe der Antragsgegner von dem Antragsteller daher zu Recht ein MPG fordern können. Da dieses nicht fristgerecht beigebracht worden sei, habe der Antragsgegner auch hier auf die Nichteignung des Antragstellers schließen können.

Erhebliche Gefährdung und Schädigungen für Leib und Leben auch bei alkoholisierten Radfahrern möglich

Die getroffene Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas und Fahrrädern infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stelle ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar. Wenn auch das von alkoholisierten Radfahrern ausgehende Gefähr­dungs­po­tential statistisch geringer sein möge als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, könne es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugs könne andere motorisierte Verkehrs­teil­nehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkohol­be­dingten gestörten Gleich­ge­wichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrs­si­cherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18652

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI