22.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.09.2009

Betrunken auf dem Fahrrad: Radfahrer erhält kein Fahrradverbot nach Alkohol­miss­brauchVerkehrsbehörde beachtete nicht ausreichend den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien” fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,-- €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberver­wal­tungs­gericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

OVG: Verkehrsbehörde hat den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht ausreichend beachtet

Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungs­freiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraus­set­zungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrs­teil­nehmer durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme.

Fahrrad­fahr­verbot nur bei konkreter Gefährdung

Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraft­fahr­zeug­verkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrs­teil­nehmer darstellen werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe - nicht vor.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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