21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss26.04.2010

Betrunkener Radfahrer muss zur MPU (Idiotentest)Bei Weigerung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung darf Fahrer­laub­nis­behörde Nutzung von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen insgesamt untersagen

Einem Fahrradfahrer, der sich nach einer Trunken­heitsfahrt weigert eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen zu lassen, darf die Nutzung fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge (beispielsweise Fahrräder) im öffentlichen Straßenverkehr untersagt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

Der Antragsteller, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, wurde in den frühen Morgenstunden im Juni 2008 in der Gießener Ludwigstraße Schlangenlinien fahrend von einer Polizeistreife angehalten. Die Untersuchung ergab eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mindestens 1,75 ‰. Die Fahrer­laub­nis­behörde nahm dies zum Anlass, von dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern, die der Antragsteller für unver­hält­nismäßig hält und die für ihn nicht finanzierbar sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, untersagte die Fahrer­laub­nis­behörde ihm das Führen fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller macht geltend, die einmalige Trunken­heitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertige die Begutachtung anders als bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen nicht. Die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefahr sei deutlich geringer. Außerdem stünden die mit dem Gutachten verbundenen Kosten anders als bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den er vom Fahrradfahren habe.

Von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr ausgehende Gefahr rechtfertigt medizinisch-psychologische Begutachtung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Antrag im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung abgelehnt. Die Fahrer­laub­nis­ver­ordnung sehe ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn jemand ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 ‰ im Straßenverkehr geführt habe. Das Gesetz stelle gerade nicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen ab. Das gelte auch, wenn nicht die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Rede stehe, sondern es nur um das Führen fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder gehe. Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertige auch in diesem Fall die Begutachtung, ohne die die Fahrer­laub­nis­behörde nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob und welche gegebenenfalls milderen Maßnahmen als eine komplette Untersagung zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer in Betracht komme. Weigere sich aber der Betroffene, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, bleibe der Fahrer­laub­nis­behörde nichts anderes übrig, als die Nutzung von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen.

Quelle: ra-online, VG Gießen

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