18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.09.2012

Außerhalb der Sperrfrist von EU-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis ist bei erfüllter Wohnsit­zer­for­dernis auch in Deutschland gültigOLG Hamm zur Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein 31jähriger Fahrzeugführer aus Bad Pyrmont nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staats­an­walt­schaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 Fahrer­laub­nis­ver­ordnung (FeV) nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.

OLG: In Spanien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nutzbar

Dem hat das Oberlan­des­gericht Hamm widersprochen. Der Angeklagte sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führer­schein­richtlinie (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnah­me­tat­be­standes des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrich­ter­licher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe. Die (Sprung-)Revision der Staats­an­walt­schaft gegen das amtsge­richtliche Urteil hat das Oberlan­des­gericht Hamm deswegen als unbegründet verworfen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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