In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde Herr Akyüz in Deutschland in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt, u. a. wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein, gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie Bedrohung und Beleidigung. Mit Bescheid vom 10. September 2008 lehnten die deutschen Behörden, gestützt auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit der Begründung ab, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.
Am 24. November 2008 erwarb Herr Akyüz jedoch in Dìèín (Tschechische Republik) einen Führerschein. Nach der europäischen Regelung wird der Führerschein von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Angaben der Deutschen Botschaft in Prag war bei der zuständigen Ausländerbehörde und der örtlichen Polizei nicht feststellbar, ob sich Herr Akyüz zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik aufgehalten hatte. Der Ausländerbehörde lag lediglich eine Meldung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 1. Dezember 2009 vor. Der Führerschein, der Herrn Akyüz am 8. Juni 2009 in Dìèín ausgestellt worden sein soll, wurde ihm ausweislich der Ablichtung des Führerscheins aber bereits am 24. November 2008 erstmals erteilt. Außerdem stellten die deutschen Behörden fest, dass Herr Akyüz am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 in Deutschland ein Kraftfahrzeug führte; in beiden Fällen wurde er des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen.
Das Landgericht Gießen, das als Berufungsinstanz mit der Sache befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Behörden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein die Anerkennung mit der Begründung versagen können, dass dem Betroffenen die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland verweigert worden sei oder dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht die Voraussetzung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erfüllt habe.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht* die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung – erfüllt sind und ob die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten daher nicht befugt, die Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte.
Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten jedoch, sich unter bestimmten Umständen und insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs auf ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis gegenüber jedem Inhaber eines Führerscheins zu berufen, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Befugnis eines Mitgliedstaats, einem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerschein aus einem dieser Gründe die Anerkennung zu versagen, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen ersten Führerschein auszustellen, nicht zu den Fällen gehört, in denen dieser Staat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern kann. Die Weigerung, einen ersten Führerschein auszustellen, kann zwar teilweise mit dem Verhalten des Antragstellers begründet werden, doch kann diese (in einem Verwaltungsverfahren erfolgte) Weigerung – im Gegensatz zu einer Einschränkung, einer Aussetzung, eines Entzugs oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis – keine Sanktion für einen von diesem Antragsteller begangenen Verstoß sein.
Hätte ein Mitgliedstaat A die Möglichkeit, die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat B ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu versagen, dass dieser Mitgliedstaat B nicht geprüft habe, ob die vom Mitgliedstaat A für seine Weigerung, einen Führerschein auszustellen, angeführten Gründe entfallen seien, so hätte dies zudem zur Folge, dass der Mitgliedstaat mit den strengsten Ausstellungsbedingungen bestimmen könnte, wie hohe Anforderungen die übrigen Mitgliedstaaten einhalten müssen, damit die dort ausgestellten Führerscheine anerkannt werden können. Hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, würde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine geradezu negiert.
Der Gerichtshof stellt im Ergebnis fest, dass das Unionsrecht der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, nach der die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigert wird, wenn seinem Inhaber vom Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung versagt wurde, dass er die nach der nationalen Regelung dieses Staates vorgesehenen körperlichen und geistigen Voraussetzungen nicht erfülle.
Hinsichtlich der Voraussetzung des Wohnsitzes weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegensteht, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte.
Der Gerichtshof stellt klar, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Außerdem muss es diese Informationen gegebenenfalls bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm ausgestellt wurde, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online