18.10.2024
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Dokument-Nr. 12187

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Urteil25.08.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 25.10, BVerwG 28.10 und BVerwG 9.11
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 25.10:
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil11.12.2009, VG Au 7 K 09.816
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil27.05.2010, VGH 11 BV 10.67
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 28.10:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil24.02.2010, VG 10 K 1528/09
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil28.07.2010, OVG 1 A 185/10
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 9.11:
  • Verwaltungsgericht Mainz, Urteil10.02.2010, VG 3 K 1216/09.Mz
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil18.06.2010, OVG 10 A 10411/10.OVG
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.08.2011

Ausländische EU-Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen Wohnsit­zer­for­dernis oder bei noch laufender Sperrfrist automatisch ungültigBVerwG zur Anerkennung einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis nach Führer­schei­n­entzug in der BRD

Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstel­ler­mit­gliedstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV); es bedarf nicht zusätzlich noch einer Einzel­fa­l­l­ent­scheidung der deutschen Fahrer­laub­nis­behörde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung, denen ihre deutschen Fahrerlaubnisse vor allem wegen Trunken­heits­fahrten durch straf­ge­richtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Die deutschen Fahrer­laub­nis­be­hörden gingen davon aus, dass die Kläger nicht berechtigt seien, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; sie trugen entsprechende Sperrvermerke in die Führerscheine ein. Die dagegen gerichteten Klagen sind in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg geblieben.

Wohnsitz lag bei Erlangung der Fahrerlaubnis nicht in Tschechien sondern in Deutschland

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie - entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts - ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).

Während in Deutschland noch laufender Sperrfrist erlangte Fahrerlaubnis aus Tschechien unwirksam

Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrer­laub­nissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Das Erfordernis einer behördlichen Einzel­fa­l­l­ent­scheidung ergibt sich weder aus § 28 FeV selbst noch aus verfas­sungs­recht­lichen Grundsätzen.

Auch die hier anzuwendende 2. EU-Führer­schein­richtlinie hinderte den deutschen Verord­nungsgeber nicht, seine Befugnis zur Ausgestaltung des Fahrer­laub­nis­rechts in der Weise auszuüben, dass er - im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Ausnahmen vom unions­recht­lichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - die Nichtgeltung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine abstrakt-generelle Regelung anordnet.

§ 28 Abs. 1 und 4 FeV lautet wie folgt:

Erläuterungen
Abs. 1: Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz … in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Abs. 4. Die Berechtigung nach Absatz i gilt nicht für Inhaber einer Eu- oder EWR Fahrerlaubnis, die

[…]

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstel­ler­mit­gliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten […]

[…]

4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

[…]

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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