21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.11.2007

Urteil zum "Führer­schein­tou­rismus": Tschechische Fahrerlaubnis gilt nicht in Deutschland

Eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin den Inhaber nicht immer, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen.

Im November 2005 hatte die durchgehend in Berlin lebende Antragstellerin in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Zuvor war ihr mehrfach aufgrund alkohol­be­dingter Straftaten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Einer daher im Mai 2007 ergangenen Aufforderung der Straßen­ver­kehrs­behörde, ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, war die Antragstellerin nicht nachgekommen.

Die Entscheidung der Behörde, der Antragstellerin das Recht auf Nutzung der Fahrerlaubnis in Deutschland abzuerkennen, hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Bestand. Zutreffend habe die Behörde nach der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen dürfen. Trotz der tschechischen Fahrerlaubnis habe die Behörde den Eignungs­nachweis verlangen dürfen, weil diese missbräuchlich erlangt worden sei. Die Gesamtumstände des Falles ließen den Schluss zu, dass die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sei, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung zu umgehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des VG Berlin vom 13.12.2007

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