21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.11.2009

Führer­schein­tou­rismus: Nach Fahrer­laub­nis­entzug erworbene ausländische EU-Fahrerlaubnisse haben keine Gültigkeit in DeutschlandIm Karten­füh­rer­schein eingetragener ausländischer Wohnsitz nicht mehr relevant

Wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist, hilft jetzt auch das Ausweichen ins EU-Ausland nicht mehr weiter. Führerscheine, die seit dem 19. Januar 2009 im EU-Ausland – etwa Tschechien – erworben worden sind oder noch erworben werden, gelten in Deutschland nicht, falls dem Inhaber früher in Deutschland die Fahrerlaubnis schon entzogen worden war. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Einem Autofahrer aus dem Bayerischen Wald hatte das zuständige Landratsamt im Jahr 2007 die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums aberkannt. Daraufhin erwarb er im April 2009 in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Das Landratsamt stellte in einem Bescheid im Juni 2009 klarstellend fest, dass die tschechische EU-Fahrerlaubnis keine Gültigkeit im Inland hat. Hiergegen wehrte sich der Autofahrer und bekam im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht Regensburg auch Recht.

Feststel­lungs­antrag des Autofahrers abgewiesen

Auf eine von der Landes­an­walt­schaft vertretene Beschwerde wurde der Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts nun vom Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof abgeändert und der Feststel­lungs­antrag des Autofahrers abgewiesen.

Bayerischer VGH beruft sich auf neue EU-Führer­schein­richtlinie

Der Verwal­tungs­ge­richtshof betont, dass das Inkrafttreten wesentlicher Teile der Dritten EU-Führer­schein­richtlinie am 19. Januar 2009 für danach erworbene ausländische EU-Führerlaubnisse neue Regeln zur Inlands­gül­tigkeit gebracht hat. Solche ausländischen EU-Fahrerlaubnisse würden schon dann keine Fahrbe­rech­tigung im Inland verleihen, wenn dem Inhaber vor dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis die inländische Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die bisherige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, die der Nicht­a­n­er­kennung engere Grenzen gesetzt habe, sei im Hinblick auf Fahrerlaubnisse ergangen, die unter der Zweiten EU-Führschein­richtlinie (bis 18. Januar 2009) erteilt worden seien. Auf jetzt erteilte Fahrerlaubnisse sei sie nicht übertragbar.

Ausländischer Wohnsitz ist keine Hilfe mehr für „Führer­schein­tou­risten“

Anders als bei „alten“ (vor dem 19. Januar 2009 erteilten) Auslands­fahr­er­laub­nissen kann jetzt auch ein im Karten­füh­rer­schein eingetragener ausländischer Wohnsitz dem „Führer­schein­tou­risten“ nicht mehr weiterhelfen. Auch im vom Verwal­tungs­ge­richtshof entschiedenen Fall blieb es deshalb ohne Bedeutung, dass im ausländischen Führerschein ein Wohnsitz im tschechischen Egerland eingetragen war.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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