21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.07.2009

Führer­schei­n­um­schrei­bungen im Ausland verhelfen nicht zur Fahrbe­rech­tigungAnerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis kann verweigert werden

Die Anerkennung eines von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Führerscheins kann verweigert werden, wenn bei dieser Erteilung das Wohnsitzprinzip nicht beachtet worden ist und sich diese Nichtbeachtung unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt. Dies hat der Bayerische VGH entschieden.

Dem sogenannten "Führer­schein­tou­rismus" wurde durch das Bayerische Verwal­tungs­gericht ein weiterer Riegel vorgeschoben. Bloße "Umschreibungen" von Führerscheinen im Ausland ohne neue Fahreig­nungs­prüfung sind nutzlos, soweit damit ein InIands­fahr­verbot umgangen werden soll.

Sachverhalt

Einem Autofahrer aus Niederbayern war im Jahr 1997 wegen Drogen­ko­skonsums die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Jahr 2006 erwarb er in der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis, auf der als Wohnsitz ein Ort in Niederbayern eingetragen war. Mit Bescheid vom März 2009 stellte das zuständige Landratsamt die fehlende Fahrbe­rech­tigung im Inland fest und verpflichtete den Autofahrer zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Inlands-Sperrvermerks. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung mit der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 26.06.2008 - C-329/06, C-343/06, C-334/06, C-336/06 -). Danach kann ein EU-Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis verweigern, wenn bei dieser Erteilung das Wohnsitzprinzip nicht beachtet worden ist und sich diese Nichtbeachtung unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt. Das Wohnsitzprinzip besagt, dass sich der ordentliche Wohnsitz eines Führer­schein­be­werbers im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates befinden muss.

Die Nichtbeachtung des Wohnsitz­prinzips ergab sich hier eindeutig durch die Eintragung des deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein.

Umschreibung des tschechischen in einen ungarischen Führerschein

Offensichtlich um die sich abzeichnende rechtliche Problematik zu umgehen, meldete sich der Autofahrer in einen Ort nach Ungarn um und ließ sich dort seinen tschechischen in einen ungarischen Führerschein umschreiben, in dem jetzt der ungarische Wohnort eingetragen war. Eine Eignungsprüfung fand nicht statt.

Ein nur umgeschriebener Führerschein kann nicht mehr Rechte verschaffen als der alte, ersetzte Führerschein

Seiner Erwartung, dieser ungarische Führerschein mit eingetragenem ungarischen Wohnort müsse nun in Deutschland anerkannt werden, hat der Verwal­tungs­ge­richtshof deutlich widersprochen. Das Gericht hat klargestellt, dass ein nur umgeschriebener - also ohne erneute Eignungsprüfung ausgestellter - Führerschein nicht mehr Rechte verschaffen kann, als der alte, ersetzte Führerschein. Wenn aber der alte Führerschein nur eine inland­s­un­wirksame Fahrerlaubnis dokumentiert hat, dann darf auch mit dem umgeschriebenen ungarischen Führerschein im Bundesgebiet kein Kraftfahrzeug geführt werden.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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