Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil11.11.2008
"Führerscheintourismus": Klagen gegen Aberkennung tschechischer Fahrerlaubnisse ohne ErfolgVG Stuttgart beruft sich auf Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klagen zweier deutscher Staatsangehöriger gegen die Feststellung, dass sie von ihren in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnisse in Deutschland nicht Gebrauch machen dürfen, abgewiesen.
Den Klägern war wegen Drogen - bzw. Alkoholkonsums in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland hätten sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im Dezember 2004 bzw. November 2005 erwarben die Kläger eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die inländische Führerscheinstelle erkannte ihnen das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Gericht: Behördliche Verfügung verstößt nicht gegen europarechtliche Vorschriften
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in seinen Entscheidungen festgestellt, dass die angefochtenen behördlichen Verfügung nicht gegen europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen, und dabei auf zwei aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 verwiesen.
Wohnsitz entscheidend
Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn bereits aufgrund der Angaben im Führerschein feststeht, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war. Dies war vorliegend der Fall, da in den tschechischen Führerscheinen der Kläger als Wohnsitz des Führerscheininhabers eine baden-württembergische Stadt eingetragen war. Die Kläger konnten das Gericht auch nicht davon überzeugen, sie hätten sich damals trotz der Angabe ihres deutschen Wohnortes im Führerschein über sechs Monate in Tschechien bei Bekannten bzw. zur Arbeitssuche aufgehalten. Diese vagen, erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vorbringen wertete die Kammer als Schutzbehauptungen der Kläger. Die Kläger müssen nun unverzüglich ihre tschechischen Führerscheine den Behörden vorlegen, damit darin eingetragen werden kann, dass sie in Deutschland nicht berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zu führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.11.2008