18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil11.11.2008

"Führer­schein­tou­rismus": Klagen gegen Aberkennung tschechischer Fahrerlaubnisse ohne ErfolgVG Stuttgart beruft sich auf Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klagen zweier deutscher Staats­an­ge­höriger gegen die Feststellung, dass sie von ihren in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnisse in Deutschland nicht Gebrauch machen dürfen, abgewiesen.

Den Klägern war wegen Drogen - bzw. Alkoholkonsums in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland hätten sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im Dezember 2004 bzw. November 2005 erwarben die Kläger eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die inländische Führer­schein­stelle erkannte ihnen das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Gericht: Behördliche Verfügung verstößt nicht gegen europa­rechtliche Vorschriften

Die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat in seinen Entscheidungen festgestellt, dass die angefochtenen behördlichen Verfügung nicht gegen europa­rechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen, und dabei auf zwei aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 verwiesen.

Wohnsitz entscheidend

Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn bereits aufgrund der Angaben im Führerschein feststeht, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstel­ler­mit­gliedstaat nicht erfüllt war. Dies war vorliegend der Fall, da in den tschechischen Führerscheinen der Kläger als Wohnsitz des Führer­schei­n­in­habers eine baden-württem­ber­gische Stadt eingetragen war. Die Kläger konnten das Gericht auch nicht davon überzeugen, sie hätten sich damals trotz der Angabe ihres deutschen Wohnortes im Führerschein über sechs Monate in Tschechien bei Bekannten bzw. zur Arbeitssuche aufgehalten. Diese vagen, erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vorbringen wertete die Kammer als Schutz­be­haup­tungen der Kläger. Die Kläger müssen nun unverzüglich ihre tschechischen Führerscheine den Behörden vorlegen, damit darin eingetragen werden kann, dass sie in Deutschland nicht berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zu führen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.11.2008

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