23.11.2024
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Dokument-Nr. 11831

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Urteil19.05.2011Gerichtshof der Europäischen UnionC-184/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2011, 385Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 385
  • NJW 2011, 3635Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3635
  • NZV 2012, 49Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 49
  • zfs 2011, 413Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2011, Seite: 413
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil19.05.2011

„Führerschein­tourismus“: Ausländischer EU-Führerschein ohne Wohnsitz im Ausland in Deutschland nicht gültigBekämpfung von „Führerschein­tourismus“ unerlässlich für Erhaltung der Verkehrs­si­cherheit

Ist in einem ausländischen EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, muss die ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden. Auf die Frage, ob dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, kommt es nicht an. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin aus Franken 2006 in Tschechien die PKW-Fahrerlaubnis erworben. Als Wohnsitz war auf dem tschechischen Führerschein ihr fränkischer Wohnort eingetragen. Einen deutschen Führerschein hatte sie nie besessen. Die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde in Franken untersagte ihr, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Nach EU-rechtlichen Bestimmungen wäre es nämlich erforderlich gewesen, dass die Frau vor der Ausstellung des Führerscheins mindestens 6 Monate lang einen Wohnsitz in Tschechien gehabt hätte. Hiergegen klagte die Autofahrerin vor dem Verwal­tungs­gericht Bayreuth zunächst erfolgreich.

Bayerischer VGH erbittet Entscheidung des EuGH

In der Berufungs­instanz hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob allein schon der aus dem Führerschein ablesbare Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip (so genannter „isolierter Wohnsitzverstoß“) den Mitgliedsstaat des Wohnsitzes berechtigt, die ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, auch wenn sonst nichts gegen den Erlaub­nis­inhaber vorliegt.

EuGH unterstreicht Bedeutung des Wohnsitzes als Voraussetzung für Führer­schein­ausstellung

In seiner Entscheidung hat der EuGH die restriktive Position des Freistaates Bayern bestätigt. Dies hatte sich schon in der mündlichen Verhandlung vom Februar 2011 in Luxemburg angedeutet, in der der Freistaat Bayern von der Landes­an­walt­schaft vertreten worden war. Auch der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat den bayerischen Standpunkt in seinem Schlussantrag vom März 2011 unterstützt. In seiner Entscheidung unterstreicht der EuGH die Bedeutung des Wohnsitzes als Voraussetzung für die Führer­schein­ausstellung. Er diene der Bekämpfung von „Führer­schein­tou­rismus“ und sei unerlässlich für die Erhaltung der Verkehrs­si­cherheit. Nur die Führer­schein­behörde am Wohnsitz könne prüfen, ob die von der EU-Führer­schein­richtlinie aufgestellten Ertei­lungs­vor­aus­set­zungen gegeben sind.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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