18.10.2024
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Dokument-Nr. 9099

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.01.2010

3. Führer­schein­richtlinie setzt EU-Führer­schein­tou­rismus ein EndeRichtlinie verbietet Erteilung bzw. Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staats nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis

Auf der Grundlage der neuen 3. Führer­schein­richtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 ist es zulässig, dass nach Entzug eines Führerscheins eine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem 1964 geborenen Antragsteller hatte das Amtsgericht Paderborn im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im Jahr darauf wurde er erneut auffällig, diesmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ohne jemals versucht zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, was eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung vorausgesetzt hätte, erwarb der Antragsteller Ende Januar 2009 unter Vermittlung einer sich als "Marktführer für Polen" bezeichnenden Agentur in Slubice/Polen eine EU Fahrerlaubnis.

Ausstel­ler­staates hätte bei erkennbarem Verstoß gegen Wohnsit­zer­for­dernis entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen

Nachdem dies dem Landrat der Stadt Paderborn (Antragsgegner) im Februar 2009 bekannt wurde, richtete er über das Kraftfahrt Bundesamt eine Anfrage an die polnische Ausstel­lungs­behörde. Darin wies er darauf hin, dass der Antragsteller durchgängig in Paderborn gemeldet gewesen sei und dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des Ausstel­ler­staates sei, bei einem erkennbaren Verstoß gegen das im europäischen Führer­scheinrecht verankerte Wohnsit­zer­for­dernis die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Antragssteller darf nicht von polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen

Die Anfrage blieb ohne Reaktion aus Polen. Daraufhin erließ der Antragsgegner mit Ordnungs­ver­fügung vom 30. März 2009 die vom Antragsteller angegriffene Feststellung über dessen fehlende Berechtigung, im Bundesgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Den zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwal­tungs­gericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen.

3. Führer­schein­richtlinie soll Straßenverkehr gefährdenden Führer­schein­tou­rismus unterbinden

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die unter der Geltung der 2. Führer­schein­richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nicht­a­n­er­kennung ausländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen einer vormaligen Entziehung einer Fahrerlaubnis im Heimatstaat und des Fortbestehens der seinerzeit zutage getretenen Eignungs­be­denken seien nach dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 der 3. Führer­schein­richtlinie am 19. Januar 2009 nicht mehr einschlägig. Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstel­ler­staates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europa­rechtliche Wohnsit­zer­for­dernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an. Das folge zum einen aus den nunmehr zwingenden Verboten der 3. Führer­schein­richtlinie, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Zum anderen hätten die an der 3. Führer­schein­richtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normset­zungs­ver­fahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe.

Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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