Dokument-Nr. 9646
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.03.2010
Wohnsitz in Deutschland: Kann erstmals in Tschechien erlangter Führerschein in Deutschland für ungültig erklärt werden?Bayerischer VGH legt EuGH erneut Frage zum "Führerscheintourismus" vor
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob der Eintrag eines deutschen Wohnsitzes in einem ausländischen EU-Führerschein bereits ausreicht, um von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen zu dürfen oder ob ergänzend hinzukommen muss, dass dem Inhaber vorher die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist?
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin aus Franken 2006 in Tschechien die PKW-Fahrerlaubnis erworben. Als Wohnsitz war auf der „Plastikkarte“ ihr fränkischer Heimatort eingetragen. Eine Fahrerlaubnis in Deutschland hatte sie vorher nie erworben, sodass ihr eine solche deutsche Fahrerlaubnis auch nie entzogen werden konnte. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Franken hatte von der Autofahrerin die Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Inlandsfahrberechtigung verlangt. Hiergegen hatte die Autofahrerin geklagt.
Führerschein hätte wegen Wohnsitzverstoßes nicht ausgestellt werden dürfen
Unumstritten ist hier die Tatsache, dass die tschechischen Behörden vor dem Hintergrund des europäischen Rechts niemals einen Führerschein an jemand hätten ausstellen dürfen, der nicht in Tschechien wohnt. Dieser Wohnsitzverstoß ergibt sich auch unmittelbar aus der Eintragung im Führerschein.
Wer muss Konsequenzen aus Wohnsitzverstoß ziehen?
Fraglich ist aber, wer aus diesem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip die Konsequenzen ziehen darf: Nur die tschechischen Behörden durch Rücknahme der Fahrerlaubnis? Oder auch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden durch Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland?
Ausländischer EU-Führerschein mit eingetragenem deutschem Wohnsitz in Bayern nicht anerkannt
In Bayern werden ausländische EU-Fahrerlaubnisse mit eingetragenem deutschem Wohnsitz bislang nicht anerkannt. Dies gilt unabhängig davon, ob vor Ausstellung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder nicht. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht keine Veranlassung, an der bisherigen bayerischen Linie etwas zu ändern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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