Dokument-Nr. 13081
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- Führerscheintourismus: Nach Fahrerlaubnisentzug erworbene ausländische EU-Fahrerlaubnisse haben keine Gültigkeit in DeutschlandBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss10.11.2009, 11 CS 09.2082
- Wohnsitz in Deutschland: Kann erstmals in Tschechien erlangter Führerschein in Deutschland für ungültig erklärt werden?Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss16.03.2010, 11 BV 09.2752
- Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat nichtOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss12.01.2009, 16 B 1610/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil22.02.2012
Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis – Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültigFür Anerkennung des EU-Führerscheins muss ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat liegen
EU-Führerscheine müssen grundsätzlich von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Allerdings muss für die Anerkennung der Fahrerlaubnis sichergestellt sein, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich im Ausstellerstaat hat. Ist dies nicht der Fall, muss der ausländische Führerschein im Inland nicht anerkannt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In allen drei zugrunde liegenden Verfahren war den Klägern in der Vergangenheit mehrfach wegen Alkohols am Steuer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem sich die Wiedererlangung einer inländischen Fahrerlaubnis wegen des Erfordernisses einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Begutachtung als schwierig erwies, hatten die Kläger zwischen 2005 und 2007 in Polen bzw. in der Tschechischen Republik Fahrerlaubnisse erworben, in denen jeweils Wohnsitze in Polen bzw. Tschechien vermerkt waren.
Behörden durften ausländischen Fahrerlaubnis im Inland für ungültig erklären
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die deutschen Behörden den Klägern wegen Verstoßes gegen das so genannte Wohnsitzerfordernis der damals noch geltenden 2. Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG das Recht absprechen durften, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Wohnsitz und Ausstellungsort des EU-Führerscheins müssen übereinstimmen
Zwar sind EU-Führerscheine grundsätzlich von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen; eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings dann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (etwa Eintragung eines deutschen Wohnortes) oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 26.06.2008 - C-329/06 u.a.). Als ordentlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Darüber, ob das Wohnsitzerfordernis im Einzelfall erfüllt ist, dürfen die nationalen Behörden und Gerichte bei dem Ausstellermitgliedstaat Informationen einholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen solche Ermittlungen allerdings nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen.
Kläger dürfen in Deutschland nicht von ausländischer Fahrerlaubnis Gebrauch machen
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht bei allen drei Klägern Anlass für die Einholung solcher Auskünfte gesehen und entsprechende Anfragen an die zuständigen Einwohnermeldeämter in Polen bzw. an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei und Zollzusammenarbeit in Schwandorf/Bayern gerichtet. Diese Anfragen bestätigten jeweils die behördliche Annahme, dass die Kläger das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt haben. Auf dieser Erkenntnisgrundlage hat das Gericht die Berufungen der Kläger mit der Folge zurückgewiesen, dass die Kläger in Deutschland nicht von ihren ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch machen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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