21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.08.2015

Erhebung von Kirchensteuer nicht zu beanstandenGrundgesetz schützt Kirchen­an­ge­hörigen nicht generell vor Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer nicht zu beanstanden ist und mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang steht.

Die Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls wenden sich gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchen­steu­er­pflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesell­schaft­lichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchen­steu­er­pflicht sei nicht mehr zeitgemäß.

Freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen Mitgliedschaft in einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft macht Wesensgehalt der Religi­o­ns­freiheit aus

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz keinen Erfolg. Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer, so die Koblenzer Richter, stünden mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft mache den Wesensgehalt der Religi­o­ns­freiheit aus. Das Grundgesetz schütze den Kirchen­an­ge­hörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grund­rechts­ausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit. Der gesell­schaftliche Wandel ändere an diesen grund­ge­setz­lichen Gewähr­leis­tungen nichts.

Unter­schiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religi­o­ns­ge­mein­schaften verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt

Auch die unter­schiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religi­o­ns­ge­mein­schaften sei verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanz­ver­hältnisse gestaltet, habe jede Religi­o­ns­ge­mein­schaft kraft ihrer verfas­sungs­rechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbst­ver­wal­tungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so könne das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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