21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss01.02.2016

Kirchen­steuer­pflicht verfassungs­rechtlich unbedenklichKirchenaustritt kann nicht auf Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religions­gemeinschaft beschränkt werden

Die Kirchen­steuer­pflicht verstößt nicht gegen die Glaubens­freiheit und das Grundrecht der ungestörten Religi­o­ns­ausübung, da sie durch Beendigung der Kirchen­mitglied­schaft abgewendet werden kann. Die Erklärung des Kirche­n­aus­tritts kann auch nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religions­gemeinschaft als Glaubens­gemeinschaft beschränkt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Ehepaar mit ihrer Klage gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das Finanzamt Mayen des beklagten Landes. Es machte insbesondere geltend, dass die Kirchen­steu­er­pflicht die verfas­sungs­rechtlich geschützte Glaubens­freiheit und das Grundrecht der ungestörten Religi­o­ns­ausübung verletze. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 21. August 2015 ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil ab.

Beschränkung des Austritts nur Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfas­sungs­rechtlich unmöglich

Die Vorschriften über die Erhebung der Kirchensteuer verstießen nicht gegen die Glaubens­freiheit und das Grundrecht der ungestörten Religi­o­ns­ausübung, weil die Kirchen­steu­er­pflicht durch Beendigung der Kirchen­mit­glied­schaft abgewendet werden könne. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Der Auffassung der Kläger, es sei mit dem Grundrecht auf ungestörte Religi­o­ns­ausübung nicht vereinbar, dass sie nicht nur ihre Kirchen­mit­glied­schaft, sondern auch ihre "derzeitige Religi­o­ns­ausübung" beenden müssten, um dem staatlichen Zwang durch Erhebung von Kirchensteuer zu entgehen, die auf staatlicher Gesetzgebung beruhe, könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Die von den Landes­fi­nanz­be­hörden festgesetzte Kirchensteuer werde nämlich nicht vom beklagten Land erhoben, sondern von den katholischen Diözesen oder evangelischen Landeskirchen auf Grund von ihren Kirchen­steu­er­ord­nungen. Diözesen und Landeskirchen seien dazu nach dem rheinland-pfälzischen Kirchen­steu­er­gesetz berechtigt, aber nicht etwa verpflichtet. Lediglich die Verwaltung der Kirchensteuern sei den Landes­fi­nanz­be­hörden übertragen worden. Soweit mit einer Beendigung der Kirchen­mit­glied­schaft Einschränkungen der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben verbunden seien, würden sie ebenfalls nicht vom beklagten Land festgelegt, sondern allenfalls im Verant­wor­tungs­bereich des beigeladenen Bistums Trier. Auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen könne die Erklärung des Kirche­n­aus­tritts nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubens­ge­mein­schaft beschränkt werden. Denn der Staat dürfe die verfas­sungs­rechtlich verbürgten Körper­schafts­rechte der Religi­o­ns­ge­mein­schaft, die an die Mitgliedschaft anknüpfen, nicht stärker beschränken, als es zur Gewährleistung der Glaubens­freiheit des Einzelnen erforderlich sei. Solange dieser seine Mitgliedschaft in der Religi­o­ns­ge­mein­schaft nicht in Frage stelle, könne der Staat die Wirkungen der Mitgliedschaft in seinem Bereich nicht zurücknehmen, ohne die verfas­sungs­rechtlich garantierten Rechte der Religi­o­ns­ge­mein­schaft zu verletzen. Der Staat müsse daher den Austritt aus der Religi­o­ns­ge­mein­schaft und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür machen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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