18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 10554

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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.11.2010

BVerfG: Erhebung der Kirchensteuer bei glaubens­ver­schiedenen Ehen verfas­sungsgemäßBVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung an

Die Verfas­sungs­be­schwerden der Ehepartner, die in sogenannten glaubens­ver­schiedenen Ehen leben, gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erschei­nungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist, wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht abgewiesen.

Die Beschwer­de­führer leben in sogenannten glaubens­ver­schiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuer­be­rech­tigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erschei­nungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist.

Verfas­sungs­rechtlich nichts gegen Besteuerung einzuwenden

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annah­me­vor­aus­set­zungen nicht vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfas­sungs­recht­lichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts geklärt. Danach kann zwar nicht das einkom­men­steu­er­rechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebens­füh­rungs­aufwand des kirchen­an­ge­hörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebens­füh­rungs­auf­wandes als Indikator der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit des kirchen­an­ge­hörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfas­sungs­rechtlich nichts einzuwenden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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