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Bundesfinanzhof Urteil19.10.2005

BFH entscheidet über Verfas­sungs­mä­ßigkeit des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen

Die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben erstmals für das Jahr 2001 ein sog. besonderes Kirchgeld für glaubens­ver­schiedene Ehen eingeführt.

Betroffen sind hiervon (verheiratete) Kirchen­mit­glieder, bei denen das Famili­en­ein­kommen ausschließlich oder doch im Wesentlichen durch den Ehegatten erwirtschaftet wird, sofern dieser selbst keiner Kirche angehört. Erhoben wird das besondere Kirchgeld nur, wenn die Ehegatten bei der Einkommensteuer die Zusam­men­ver­an­lagung gewählt haben. Die maßgeblichen kirchen­steu­er­lichen Bestimmungen wurden im Laufe des Jahres 2001 geschaffen bzw. genehmigt und veröffentlicht und sind - rückwirkend - zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. In mehreren Verfahren hatten Steuer­pflichtige dagegen geklagt.

Der I. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hat jetzt mit Urteil vom 19. Oktober 2005 (I R 76/04) entschieden, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen verfas­sungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechts­s­taats­prinzip abgeleitete Rückwir­kungs­verbot. Darüber hinaus hat der I. Senat auch das Vorliegen eines strukturelles Vollzugs­de­fizits, auf das sich die Kläger in Anlehnung an das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Besteuerung von Speku­la­ti­o­ns­ge­schäften aus dem Jahre 2004 berufen haben, verneint.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/05 des BFH vom 28.12.2005

der Leitsatz

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchen­mit­glieder, die in glaubens­ver­schiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchen­steu­er­gesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchen­steu­er­ord­nungen und dem Kirchen­steu­er­be­schluss 2001 verstößt nicht gegen Verfas­sungsrecht.

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