18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.08.2016

Stadt Koblenz zur Übernahme von Schüler­beförderungs­kosten verpflichtetVon der Stadt benannte Privatschule durfte nicht als Vergleichs­schule einbezogen werden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Stadt Koblenz die Kosten für die Schüler­be­för­derung zweier Schülerinnen übernehmen muss, da die von der Stadt benannte Privatschule zu Unrecht in die Vergleichs­betrachtung mit einbezogen wurde.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Stadt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten mit der Begründung abgelehnt, dass die Schüler­fahrt­kosten nur dann zu übernehmen seien, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn er sich als besonders gefährlich erweise oder der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der jeweils gewählten Schulform länger als 4 km sei. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule seien nur Schulen der jeweiligen Schulform mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei der Schulweg für die Klägerinnen ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht unzumutbar. Denn das nächstgelegene Gymnasium mit der von den Klägerinnen gewählten ersten Fremdsprache liege in einer benachbarten Kleinstadt in weniger als 4 km Entfernung von deren Wohnung. Sie könnten daher für den Besuch der Privatschule in Koblenz keine Fahrtkosten von der Beklagten verlangen.

Klägerin sieht in der von der Stadt benannten Schule keine annehmbare Alternative

Dagegen erhoben die Klägerinnen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage. Bei der von der Beklagten benannten Schule (in der benachbarten Kleinstadt) handele es sich um ein Privatgymnasium, das nur Mädchen aufnehme. Dies stelle keine Alternative zu dem von ihnen gewählten Gymnasium in Koblenz dar. Außerdem besuche ihr Bruder ebenfalls die Schule in Koblenz und erhalte dafür von der Beklagten eine Fahrkarte für den öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr. Darin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleich­be­handlung.

Privatschule im Nachbarort wurde zu Unrecht in Vergleichs­be­trach­tungen einbezogen

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkosten rechtswidrig sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei allein der Vergleich der konkret von dem Schüler besuchten Privatschule mit den nächstgelegenen öffentlichen Schulen vorgesehen. Denn unter dem Begriff der "nächstgelegenen Schule" seien nur jene Schulen zu verstehen, für die ein durch die Schulaufsicht durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehe. Die Beklagte habe die Privatschule im Nachbarort der Klägerinnen daher zu Unrecht in die Vergleichs­be­trach­tungen einbezogen. Denn bei dieser Schule gebe es für den Schüler und die Schulaufsicht keine Möglichkeit, die Beschulung dort durchzusetzen. Das Gesetz nehme den einzelnen Schüler als Anspruchs­be­rech­tigten in den Blick und wolle diesen mit den Schülern öffentlicher Schulen gleichstellen. In Anwendung dieses Maßstabs seien die staatlichen Gymnasien in Koblenz als die nächstgelegenen Schulen anzusehen. Da diese sämtlich weiter als 4 km vom Wohnort der Klägerinnen entfernt seien, stehe ihr ein Anspruch auf Fahrt­kos­ten­übernahme zu. Das Gesetz stelle insoweit alle Schulen innerhalb weiterer 5 km Wegstrecke einander gleich, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, welches das nächstgelegene Gymnasium sei. Da auch die von den Klägerinnen gewählte Privatschule in Koblenz innerhalb des vorgenannten Bereiches liege, sei es als eines der nächstgelegenen Gymnasien von ihrem Wohnort aus anzusehen und die Fahrtkosten seien vollständig zu übernehmen. Demnach komme es auf die von den Klägerinnen angesprochenen Gesichtspunkte der Mono- oder Koedukation und der Ungleich­be­handlung nicht mehr an.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23148

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI