18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.12.2013

Keine Erstattung von Schüler­be­för­derungs­kosten bei verkürztem gymnasialen Bildungsgang (G 8)Hessisches Schulgesetz verneint Erstattungs­fähigkeit von Schüler­be­för­derungs­kosten

Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schüler­be­för­derungs­kosten nach dem Hessischen Schulgesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungs­gerichtshofs hervor.

Geklagt hatte in dem vorzuliegenden Fall eine Schülerin, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 10 einer kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im G 8-System besucht und hierfür die Erstattung von Schülerbeförderungskosten beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte der Rheingau-Taunus-Kreis ab.

Klage von dem VG Wiesbaden zunächst erfolgreich

Die gegen diese Ablehnung beim Verwal­tungs­gericht Wiesbaden erhobene Klage war zunächst erfolgreich. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bestehe ein Anspruch auf Erstattung der 2 Schüler­be­för­de­rungs­kosten nach dem Hessischen Schulgesetz, da die Klägerin die Mittelstufe (Sekundarstufe I) erst mit dem Erlangen der Mittleren Reife beende. Dies sei jedoch erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Fall.

Erstat­tungs­pflicht der Schüler­be­för­de­rungs­kosten bleibt im Berufungs­ver­fahren unbegründet

Auf die dagegen eingelegte Berufung des Rheingau-Taunus-Kreises hob der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab. In der Begründung seiner Entscheidung führt der Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes könnten für den Besuch der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe im G 8-System Schüler­be­för­de­rungs­kosten nicht erstattet werden. Vielmehr entspreche es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, über das Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) hinaus im G 8-System keinerlei Erstat­tungs­pflicht begründen zu wollen. Mit der entsprechenden Änderung der gesetzlichen Vorschriften des Schulgesetzes im November 2004 habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass im Gymnasium im System G 8 die Mittelstufe nach der Jahrgangsstufe 9 und nicht erst mit der Mittleren Reife, also am Ende der Jahrgangsstufe 10 ende. Indem die maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes ausdrücklich an den Abschluss anknüpften, der am Ende der Sekundarstufe I erreicht werde, werde klar zum Ausdruck gebracht, dass nur der Abschluss maßgeblich sein könne, der am Ende der jeweiligen Schulstufe erreicht werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die Mittlere Reife, sondern die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht erkennbar

Im Übrigen dienten die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes erkennbar dem Zweck, die Grundversorgung an Bildung durch die Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I einkom­men­s­u­n­ab­hängig zu unterstützen. Diese Grundversorgung an Bildung werde jedoch durch die gesetzliche Vollzeit­schul­pflicht in der Primar- und der Sekundarstufe I und nicht in der Sekundarstufe II erfüllt. In dieser unter­schied­lichen Behandlung von Schülern der Klasse 10 an Gymnasien im G 8-System einerseits und Schülern der Klassen 10 an anderen Schulzweigen sei im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu sehen, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof bereits früher entschieden habe.

Hinweise zur Rechtslage

Die einschlägige Vorschrift, § 161 Abs. 5 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes lautet:

„Notwendig sind die Beför­de­rungs­kosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unter­richts­angebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schul­form­bezogen, oder diejenige Schule, in der er schul­for­m­über­greifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3).“

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17494

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI