24.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.12.2014

Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werdenBetrie­bs­er­laubnis für Errichtung einer Nebenstelle des Kindergartens ist zu erteilen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Kindergarten auch in der Organi­sa­ti­o­nsform als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden kann. Die Beachtung der Belange des Kindeswohls können dabei in der Regel durch entsprechende Neben­be­stim­mungen und Auflagen zur Betrie­bs­er­laubnis sichergestellt werden.

Die klagende Kirchengemeinde des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen vierzügigen Kindergarten in Nentershausen. Nachdem sie im Januar 2012 auch die Trägerschaft des einzügigen Kindergartens in der zirka 2,5 km entfernten Nachbargemeinde Görgeshausen übernommen hatte, beantragte sie beim beklagten Land die Erweiterung ihrer Betriebserlaubnis betreffend den Kindergarten in Nentershausen. Dieser soll nach dem Willen der Klägerin zukünftig als eine fünfzügige Einrichtung mit Hauptstelle in Nentershausen und einer Nebenstelle in Görgeshausen betrieben werden.

Antrag auf Betrieb einer Nebenstelle des Kindergartens abgelehnt

Diesen Antrag lehnte das beklagte Land ab. Die Erlaubnis könne in der beantragten Form nicht erteilt werden, weil es sich um zwei Einrichtungen im Rechtssinne handele, für die jeweils eine gesonderte Betrie­bs­er­laubnis erteilt werden müsse. Im Interesse des Kindeswohls, das gerade bei Kindergärten unter anderem eine besondere räumliche Nähe der betreuten Kinder zu der Einrichtung erfordere, müsse der Begriff der Einrichtung eng ausgelegt werden. Eine Einrichtung, die über mehrere Gebäude im Abstand von mehreren Kilometern verfüge, werde den Bedürfnissen der betreuten Kinder nicht gerecht.

Kläger halten ein- und dieselbe Räumlichkeit für Organi­sa­ti­o­nss­truktur des Kindergartens nicht für notwendig

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Bestimmungen verlangten keine bestimmte Organi­sa­ti­o­nss­truktur. Es sei nicht zwingend, dass es sich um ein- und dieselben Räumlichkeiten handeln müsse. Die Einrichtung werde als Einheit organisiert und von den Nutzern (Kinder und Eltern) auch als solche wahrgenommen. Es stehe außer Frage, dass an beiden Standorten allen Erfordernissen des Kindeswohls Rechnung getragen werde.

Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindeswohls durch Errichtung der Nebenstelle des Kindergartens nicht ersichtlich

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz verpflichteten das beklagte Land zur Erteilung der beantragten Betrie­bs­er­laubnis. Diese hätte nicht mit dem Argument abgelehnt werden dürfen, ein Kindergarten könne generell nicht in der Organi­sa­ti­o­nsform als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden. Die Grenze des mit dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Organi­sa­ti­o­ns­hoheit des Einrich­tungs­trägers werde allein durch die im Gesetz formulierten Belange des Kindeswohls definiert. Die Beachtung dieser Belange könne in der Regel auch durch entsprechende Neben­be­stim­mungen und Auflagen zur Betrie­bs­er­laubnis sichergestellt werden. Im konkreten Fall hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls ergeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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