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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil29.09.2009

Nicht­rau­cher­schutz gilt auch für Gaststätten in Einkauf­spassagenBewirt­schaf­tungs­fläche innerhalb des Einkaufs­zentrums kann nicht als "Außen­ga­s­tronomie" gewertet werden

Eine bewirtschaftete Teilfläche einer Einkaufspassage kann nicht als „Außen­ga­s­tronomie“ bewertet werden. Sie unterliegt daher ebenfalls dem Rauchverbot nach dem Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Nach dem Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz ist das Rauchen in Gaststätten untersagt. Das gesetzliche Verbot gilt allerdings nicht für die „Außen­ga­s­tronomie“.

Belange des Nicht­rau­cher­schutzes nach Ansicht der Klägerin nicht beeinträchtigt

Die Klägerin hatte geltend gemacht, es handele sich bei Bewirt­schaf­tungs­flächen in Einkauf­spassagen und -zentren jedenfalls dann um „Außen­ga­s­tronomie“, wenn die Belange des Nicht­rau­cher­schutzes nicht beeinträchtigt würden. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Die von ihr mit bewirtschaftete Einkaufspassage habe den Charakter eines Lichthofs und sei an zwei Seiten geöffnet, so dass eine Be- und Entlüftung wie im Freien gewährleistet sei. Das Rauchverbot sei zudem nicht geeignet, Passanten und Mitarbeiter anderer Geschäfte zu schützen. Schließlich könne in der Passage jedenfalls von Passanten geraucht werden.

Gefahren des Passivrauchens bestehen auch bei Gaststät­ten­flächen in Einkauf­spassagen

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ist dem nicht gefolgt. Bereits der Begriff „Außen­ga­s­tronomie“ lege es nahe, darunter nur Bereiche zu verstehen, die sich „im Freien“, also nicht innerhalb eines umbauten Raums befänden. Auch bei Gaststät­ten­flächen in einer Einkaufspassage bestünden typischerweise die Gefahren des Passivrauchens bei hoher Verweildauer. Nur außerhalb umbauter Räume könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffe des Tabakrauchs zügig verteilten. Ziel des Gesetzes sei, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen. Auch dies spreche für die enge Auslegung des Begriffs „Außen­ga­s­tronomie“. Danach seien lediglich gastronomische Außenbereiche wie beispielsweise Biergärten und Straßencafés vom allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten ausgenommen. Diese Auslegung unterliege keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken.

Quelle: ra-online, VG Karlsruhe

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