21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil18.10.2011

Rauchverbot gilt auch für Gaststätte in EinkaufspassageGeltendes Rauchverbot hinreichend sachlich gerechtfertigt und nicht unver­hält­nismäßig

Die Bewirtschaftung von außerhalb einer Gaststätte gelegenen Flächen in einer überbauten Einkaufspassage ist keine – rauch­ver­botsfreie – Außen­ga­s­tronomie im Sinne des Landes­nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt eine Gaststätte in einer Einkaufspassage in Mannheim. Im Inneren der Gaststätte befinden sich zwei voneinander getrennte Räume, von denen der kleinere als Raucherraum dient. Darüber hinaus bewirtschaftet die Klägerin eine Fläche der angrenzenden Ladenpassage. Die Passage ist vollständig überbaut und nur zum Ein- und Ausgang hin offen. In der Mitte weitet sie sich zu einer Art Lichthof, der in etwa 9 m Höhe von einer glasartigen Überdachung mit seitlicher Belüf­tungs­mög­lichkeit überwölbt wird. Im April 2008 forderte die Stadt Mannheim die Klägerin auf, ihre Gäste auf das Rauchverbot im bewirt­schafteten Passagenbereich hinzuweisen und gegen Verstöße einzuschreiten. Die Gaststät­ten­be­treiberin meint, ein Rauchverbot auf den bewirt­schafteten Flächen vor ihrer Gaststätte verstoße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, da die Laufflächen vor den anderen Geschäften der Einkaufspassage nicht von dem gesetzlichen Rauchverbot erfasst seien. Sie klagte vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ohne Erfolg. Auch ihre Berufung wies der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg jetzt zurück.

Bewirtschaftete Fläche in Einkaufspassage ist keine Außen­ga­s­tronomie

Die bewirtschaftete Fläche in der Einkaufspassage sei keine Außen­ga­s­tronomie und unterliege daher dem Rauchverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Bereits der Wortlaut deute darauf hin, dass unter dem Begriff Außen­ga­s­tronomie nur Bereiche zu verstehen seien, die im Freien lägen. Mit dem Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz werde ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens angestrebt vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass Tabakrauch die gefährlichste vermeidbare Innen­raum­ver­schmutzung sei. Eine quantitative Untergrenze der Schädlichkeit existiere nach gesicherter wissen­schaft­licher Erkenntnis nicht. Die Gefahren bestünden in besonderem Maße, wenn in umschlossenen Räumen geraucht werde, weil der Rauch sich dort fange und verdichte und nicht, wie im Freien, entweichen und sich verflüchtigen könne. Dies gelte, wenn auch graduell abgestuft, auch dann, wenn ein Gaststät­ten­betrieb nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes betrieben werde.

Gericht verneint gleich­heits­widrige Benachteiligung von Gaststätten gegenüber sonstigen Nutzungen in Einkauf­spassagen ohne gültiges Rauchverbot

Das Rauchverbot für Gaststät­ten­be­wirt­schaf­tungen stelle auch keine gleich­heits­widrige Benachteiligung gegenüber sonstigen Nutzungen in Einkauf­spassagen dar, für die kein gesetzliches Rauchverbot bestehe, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter. Bei sachgerechter typisierender Betrachtung sei davon auszugehen, dass in Gaststätten im Vergleich zu anderen öffentlich zugänglichen Bereichen wegen der höheren Verweildauer und wegen des Genusses von Speisen und Getränken häufig geraucht werde. Demnach sei ein allein für Gaststät­ten­be­reiche geltendes Rauchverbot in Räumen, die in weiteren Teilbereichen für andere Zwecke genutzt würden und insoweit keinem gesetzlichen Rauchverbot unterfielen, hinreichend sachlich gerechtfertigt und auch nicht unver­hält­nismäßig. Zu weiteren Diffe­ren­zie­rungen, etwa anknüpfend an das von dem Raum umschlossene Luftvolumen im Verhältnis zur Bodenfläche oder an die Höhe des Raums, sei der Gesetzgeber aufgrund seiner Befugnis zur Typisierung nicht verpflichtet.

Belüf­tungs­la­mellen in Dachkon­struktion führen nicht zur Bewertung der Bewirtschaftung als Außen­ga­s­tronomie

Der anderslautenden Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg zum Bayerischen Gesund­heits­schutz­gesetz sei nicht zu folgen, zumal die bayrische Regelung einen anderen Wortlaut habe und das Rauchen in „Innenräumen“ von u.a. Gaststätten verbiete. Die baden-württem­ber­gische Regelung des § 7 Abs. 1 LNRSchG sei hinreichend bestimmt und führe nicht zu unüberwindbaren Abgren­zungs­pro­blemen. Auch mit Blick auf die Belüf­tungs­la­mellen in der Dachkon­struktion könne die Bewirtschaftung der Gaststätte in der Einkaufspassage nicht als Außen­ga­s­tronomie angesehen werden. Auf die konkrete Schad­s­toff­be­lastung in der Einkaufspassage komme es dabei nicht an.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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