Dokument-Nr. 8750
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss11.11.2009
OVG Nordrhein-Westfalen: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren"Eigene" Decken und Wände der Gaststätte in Einkaufszentrum für Rauchverbot nicht erforderlich
Das gesetzliche Rauchverbot gilt auch für Gaststättenbetriebe, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem einen Fall ging es um eine Café-Bar inmitten der Köln-Arcaden, in dem anderen Fall um ein Eiscafé in einem Einkaufzentrum in Moers. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das Rauchen im Bereich der Laufflächen.
Strengere Maßnahmen in Einkaufszentren aufgrund der längeren Verweildauer von Verbrauchern gerechtfertigt
Zur Begründung des nun verhängten Rauchverbots innerhalb des Einkaufszentrums führte das Gericht aus, dass nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes es allein darauf ankomme, dass die Gaststätte in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum liege. Dies sei auch bei Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren der Fall. Dass die Gaststätte "eigene" Decken und Wände habe, sei nicht erforderlich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für Gaststätten in umschlossenen Räumen ein generelles Rauchverbot vorsehe, während der Betreiber eines Einkaufszentrums kraft seines Hausrechts frei entscheiden könne, ob auf den angrenzenden Laufflächen des Einkaufszentrums geraucht werden dürfe oder nicht. Die strengere Behandlung von Gaststättenbereichen sei deshalb gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anregender Getränke besonderes gern und viel geraucht werde. Den beiden Beschwerdeverfahren waren unterschiedliche Entscheidungen der erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf voraus gegangen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen
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