21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil22.12.2011

Cafe auf der Lauffläche eines Einkaufs­zentrums als Raucher­gast­stätte zulässigNicht­rau­cher­schutz­gesetz setzt nicht voraus, dass die Gastfläche sich in einem abgeschlossenen Raum befindet

Ein Cafe, das sich ohne einen abgeschlossenen Gastraum offen auf der Lauffläche eines Einkaufs­zentrums befindet, kann als Raucher­gast­stätte geführt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Der Kläger betreibt sein Cafe mit einer Gastfläche von ca. 73 qm in den Köln-Arcaden. Eine Abgrenzung durch eigene Wände oder Decken besteht nicht, sodass die bewirtete Fläche von allen Seiten frei zugänglich ist. Zwischen dem Kläger und der Stadt Köln ist streitig, ob sein Cafe eine Raucher­gast­stätte sein kann. In solchen Gaststätten ist das Rauchen ausnahmsweise zulässig, wenn die Gastfläche unter 75 qm liegt, kein abtrennbarer Nebenraum eingerichtet werden kann, auf zubereitete Speisen verzichtet und Minderjährigen keinen Zutritt gestattet wird. Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren der Stadt Köln Recht gegeben.

Im Haupt­sa­che­ver­fahren ist das Verwal­tungs­gericht Köln der Argumentation des Klägers gefolgt und hat das Rauchverbot aufgehoben, da das Cafe als Raucher­gast­stätte betrieben werden könne. Das Nichtraucherschutzgesetz setze nicht voraus, dass die Gastfläche sich in einem abgeschlossenen Raum befinde. Eine solche Einschränkung sei weder dem Geset­zes­wortlaut noch der Geset­zes­be­gründung zu entnehmen, denn der Gesetzgeber habe keinen umfassenden Schutz für Nichtraucher in Einkaufszentren erreichen wollen. Der Gesetzgeber habe vielmehr die "geträn­ke­ge­prägte Klein­ga­s­tronomie" vor Augen gehabt. Hiervon profitiere auch der Kläger, dem wegen der Abwanderung seiner rauchenden Kunden zu den konkurrierenden Betrieben mit Raucherraum alsbald die Vernichtung seiner wirtschaft­lichen Existenz drohe.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)

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