Verwaltungsgericht Köln Urteil22.12.2011
Cafe auf der Lauffläche eines Einkaufszentrums als Rauchergaststätte zulässigNichtraucherschutzgesetz setzt nicht voraus, dass die Gastfläche sich in einem abgeschlossenen Raum befindet
Ein Cafe, das sich ohne einen abgeschlossenen Gastraum offen auf der Lauffläche eines Einkaufszentrums befindet, kann als Rauchergaststätte geführt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Der Kläger betreibt sein Cafe mit einer Gastfläche von ca. 73 qm in den Köln-Arcaden. Eine Abgrenzung durch eigene Wände oder Decken besteht nicht, sodass die bewirtete Fläche von allen Seiten frei zugänglich ist. Zwischen dem Kläger und der Stadt Köln ist streitig, ob sein Cafe eine Rauchergaststätte sein kann. In solchen Gaststätten ist das Rauchen ausnahmsweise zulässig, wenn die Gastfläche unter 75 qm liegt, kein abtrennbarer Nebenraum eingerichtet werden kann, auf zubereitete Speisen verzichtet und Minderjährigen keinen Zutritt gestattet wird. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Stadt Köln Recht gegeben.
Im Hauptsacheverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln der Argumentation des Klägers gefolgt und hat das Rauchverbot aufgehoben, da das Cafe als Rauchergaststätte betrieben werden könne. Das Nichtraucherschutzgesetz setze nicht voraus, dass die Gastfläche sich in einem abgeschlossenen Raum befinde. Eine solche Einschränkung sei weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, denn der Gesetzgeber habe keinen umfassenden Schutz für Nichtraucher in Einkaufszentren erreichen wollen. Der Gesetzgeber habe vielmehr die "getränkegeprägte Kleingastronomie" vor Augen gehabt. Hiervon profitiere auch der Kläger, dem wegen der Abwanderung seiner rauchenden Kunden zu den konkurrierenden Betrieben mit Raucherraum alsbald die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz drohe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)