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Oberlandesgericht Rostock Beschluss15.07.2013

Als "Gastbereich" im Sinne des Nicht­raucher­schutz­gesetzes ist gesamte Fläche eines Gastraumes anzusehenOLG Rostock zu den Voraussetzungen für den Betrieb einer "Raucher­gast­stätte" in Mecklenburg-Vorpommern

Für die Bemessung der kritischen Größe der "Gastfläche" in einer Gaststätte, ab deren Überschreitung nach den Bestimmungen des Nicht­raucher­schutz­gesetzes M-V der Betrieb des Lokals als so genannte "Raucher­gast­stätte" nicht mehr zulässig ist, sondern zwingend das Vorhandensein besonders abgetrennter Räume für Raucher erfordert, kommt es nicht auf die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze oder auf die Summe aller Grundflächen unter Tischen und Stühlen an, sondern auf die Grundfläche des gesamten Gastraumes bzw. bei mehreren, nicht voneinander "rauchdicht" abgeschlossenen Gasträumen auf deren Gesamtfläche. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Rostock hervor.

Anlass für das Verfahren war der Versuch einer Rostocker Pub-Betreiberin, die in ihrem als Raucher­gast­stätte ausgewiesenen, großflächigen Lokal auch Billard- und Tisch­ten­nis­platten für die Besucher aufgestellt hat, nur die Flächen unter Tischen und Stühlen in ihrem Lokal als "Gastbereich" zu deklarieren, nicht aber die Bereiche um die aufgestellten Spiel- und Sportgeräte sowie die Gänge und Freiflächen dazwischen. Sie hatte sich deshalb unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, die vermeintlich ihre Auslegung des Gesetzes stützt, sowie auf eine von ihr insoweit missverstandene Verwal­tungs­vor­schrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit M-V gegen die vom Amtsgericht Rostock ausgesprochene Verhängung eines Bußgeldes gewandt.

Lokal darf in der jetzigen Form nicht länger als "Raucher­gast­stätte" betrieben werden

Das Oberlan­des­gericht Rostock hat nun in seiner die Auffassung des Amtsgerichts Rostock bestätigenden Entscheidung klargestellt, dass als "Gastbereich" im Sinne des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes die gesamte Fläche des Gastraumes anzusehen ist. Die betroffene Gastwirtin wird deshalb ihr Lokal in der jetzigen Form nicht länger als "Raucher­gast­stätte" betreiben dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock/ra-online

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