Dokument-Nr. 7434
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.02.2009
NRW: Nichtraucherschutzgesetz ist möglicherweise nicht auf Gaststätte ohne Wände in einem Einkaufszentrum anwendbarUngeklärte Rechtslage - Vorläufig kein Rauchverbot für Gaststätte im HUMA-Einkaufszentrum in St. Augustin
Wer eine Gaststätte in einem Einkaufszentrum betreibt, die keine Wände besitzt und nach allen Seiten hin zugänglich ist, unterfällt möglicherweise nicht dem Nichtraucherschutzgesetz. Bei einer solchen Gaststätte handelt es sich nämlich nicht um einen "abgetrennten Raum" im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hervor.
In der Gastwirtschaft "Treffpunkt" im HUMA- Einkaufszentrum in St. Augustin darf vorerst weiter geraucht werden. Die in der 1. Etage des Einkaufszentrums gelegene Gaststätte besteht aus einem Thekenbereich sowie weiteren Tischen und Stühlen auf der Lauffläche des Einkaufszentrums.
Frei zugängliche Gaststätte ohne Wände
Sie ist von allen Seiten frei zugänglich und nicht durch Wände oder sonstige Absperrungen von den Laufflächen getrennt. Mit Ordnungsverfügung vom 3. November 2008 hatte der Bürgermeister von St. Augustin der Betreiberin der Gaststätte aufgegeben, das Lokal ab sofort rauchfrei zu führen und ihr für jeden Verstoß dagegen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Dagegen hat die Betreiberin Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit diesem Antrag wollte sie erreichen, dass in der Gaststätte vorerst - d.h. bis zur Entscheidung über ihre noch anhängige Klage - weiter geraucht werden darf.
Richter stehen vor ungeklärter Rechtslage
Diesem Antrag gab das Gericht nunmehr statt. Die Rechtslage - so die Richter - sei bislang ungeklärt. Zwar handele es sich beim "Treffpunkt" um eine Gaststätte, in der nach dem Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich ein Rauchverbot gelte. Andererseits sei diese Gaststätte aber kein abgetrennter Raum, sondern Teil des Einkaufszentrums, in dem das Rauchen nach dem Gesetz nicht verboten sei. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen müssten in dem noch anhängigen Klageverfahren geklärt werden.
Vorläufig darf weiter geraucht werden
Bis zum Abschluss dieses Verfahrens überwiege das wirtschaftliche Interesse der Gastwirtin daran, dass im Bereich der Gaststätte weiter geraucht werden könne. Sie habe nämlich glaubhaft gemacht, dass ihr Betrieb bei der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots wirtschaftlich bedroht sei. Demgegenüber sei die Belastung durch Tabakrauch wegen der offenen Gestaltung deutlich geringer als in geschlossenen Räumen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 11.02.2009
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