18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss11.07.2014

Sportschütze erhält sichergestellte Waffen und Munition nach Herausgabe erlaubnis­pflichtiger Waffen an Unberechtigte vorerst nicht zurückEilantrag gegen Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass ein Sportschütze, der seine erlaubnis­pflichtigen Waffen an Unberechtigte herausgegeben hatte, die von der Polizei sichergestellen Waffen und Munition vorerst nicht zurück erhält. Das Gericht verwies darauf, dass das Öffnen eines Waffenschranks, die Übergabe von erlaubnis­pflichtigen Waffen an Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank ein in höchstem Maße verant­wor­tungsloses Verhalten darstellt, das die Anordnung des Erwerbs- und Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition rechtfertigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen von Ermittlungen gegen die inzwischen verbotene recht­s­ex­tre­mis­tische kriminelle Vereinigung "Besseres Hannover" war die Polizei im Dezember 2012 auf Fotos gestoßen, auf denen zu sehen war, wie mehrere Mitglieder dieser Vereinigung in der szenetypisch "dekorierten" Wohnung des Antragstellers einzeln oder gemeinsam mit verschiedenen Waffen und auch Munition in der Hand posierten. Im Hintergrund waren ein Blech- und ein Stahl­waf­fen­schrank zu sehen; letzterer stand offen. Nachdem der Antragsteller, ein Sportschütze aus Bad Münder, als Besitzer der Wohnung identifiziert worden war, leitete die Staats­an­walt­schaft Hannover gegen ihn ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein.

Waffen­be­sitz­karten für erlaub­nis­pflichtige Waffen widerrufen und Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt

Im Januar 2013 fand in der Wohnung des Antragstellers eine polizeiliche Durchsuchung statt. Zu Beginn der Durchsuchung händigten die Polizeibeamten dem Antragsteller eine waffen­rechtliche Verfügung des Antragsgegners (LK Hameln-Pyrmont) aus, mit der der Waffenschein des Antragstellers sowie dessen Waffen­be­sitz­karten für seine erlaub­nis­pflichtigen Waffen widerrufen und ihm zudem zusätzlich der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt wurden. Außerdem waren die sofortige Vollziehung des Erwerbs- und Besitzverbotes sowie die Sicherstellung der aufgefundenen Waffen und Munition angeordnet. Begründet waren die Anordnungen im Kern mit einer waffen­recht­lichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Bei der Durchsuchung wurden diverse Schreck­schuss­waffen sowie insgesamt 18 in Waffen­be­sitz­karten eingetragene scharfe Kurz- und Langwaffen und mehrere hundert Patronen Schreckschuss- und scharfe Munition, darunter auch eine Patrone mit Leucht­spur­mu­nition, die unter das Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz fällt, aufgefunden und sichergestellt. Weiterhin fanden die Polizeibeamten einen als Schießstand ausgebauten Dachboden vor.

Antragsteller erhebt Klage gegen waffen­recht­lichen Bescheid

Gegen den waffen­recht­lichen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Klage beim Verwal­tungs­gericht Hannover. Nachdem die Staats­an­walt­schaft das Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Antragsteller im Februar 2014 wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt hatte, stellte der Antragsteller im Mai 2014 beim Verwal­tungs­gericht zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner bereits im Jahr 2013 gegen die waffen­rechtliche Verfügung des Landkreises erhobenen Klage wieder­her­stellen zu lassen, soweit diese sich auch gegen das Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen wendet.

Übergabe von erlaub­nis­pflichtigen Waffen an Unberechtigte stellt ein in höchstem Maße verant­wor­tungslose Verhalten dar

Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass die gegen die waffen­rechtliche Anordnung erhobene Klage auch hinsichtlich des Erwerbs- und Besitzverbotes bezüglich erlaubnisfreier Waffen und Munition voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Es bestünden auf Grund der auf den vorhandenen Fotos erkennbaren Umstände keine Zweifel daran, dass der Antragsteller im waffen­recht­lichen Sinne zwingend als unzuverlässig anzusehen sei. Der Antragsteller habe von seinen Waffen missbräuchlich Gebrauch gemacht, indem er seinen damaligen Gästen auch erlaub­nis­pflichtige Waffen ausgehändigt habe, damit diese sich in martialischen und gewalt­ver­herr­li­chenden Posen fotografieren lassen konnten. Durch das Öffnen des (Stahl-)Waffenschranks, die Übergabe von erlaub­nis­pflichtigen Waffen an Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank habe sich der Antragsteller in höchstem Maße verant­wor­tungslos verhalten. Die vorhandenen Fotos vermittelten dazu den Eindruck eines unkon­trol­lierten Durcheinanders, in dem jeder mit irgendwelchen Waffen hantierte. An der waffen­recht­lichen Bewertung der Vorgänge ändere die Einstellung des straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens seitens der Staats­an­walt­schaft Hannover nichts.

Anordnung des Erwerbs- und Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition gerechtfertigt

Auf Grund der Unzuver­läs­sigkeit des Antragstellers sei auch die Anordnung des Erwerbs- und Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition gerechtfertigt. Insoweit seien Ermessensfehler nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können, sei das strafbewehrte Erwerbs- und Besitzverbot ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnung verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Der Antragsteller habe besondere schützenswerte Belange nicht vorgetragen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens waren der Widerruf des Waffenscheins und der Waffen­be­sitz­karten für die erlaub­nis­pflichtigen Waffen und Munition.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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