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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil09.09.2008

Aufbewahrung einer Schusswaffe im Nacht­tisch­schrank führt zum Entzug der Waffen­be­sitzkarteBesitz nur bei erforderlicher Zuverlässigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat die Klage eines Rheingauers gegen den Widerruf seiner zwei Waffen­be­sitz­karten, auf denen insgesamt 4 Waffen eingetragen waren, abgewiesen.

Dem Kläger wurde bei einem Einbruch im Dezember 2004 u.a. eine Pistole, Kal. 9 mm, die mit 13 Schuss scharfer Munition geladen und unter Taschentüchern versteckt war, aus seinem Nacht­tisch­schrank entwendet. Nachdem der Kläger auf vier Schreiben Rheingau-Taunus-Kreises zunächst nicht reagiert hatte, übersandte der Kläger sodann im September 2007 die entsprechende Waffenbesitzkarte an die Behörde, damit die gestohlene Waffe darauf gestrichen werden konnte. In der Folgezeit widerrief der Rheingau-Taunus-Kreis die dem Kläger erteilten beiden waffen­recht­lichen Erlaubnisse, wogegen er sich nun im Klagewege wandte.

Erforderliche Zuverlässigkeit fehlt

Das Gericht betätigte die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, denn es seien im Falle des Klägers nachträglich Umstände bekannt geworden, die zur Versagung der Waffen­be­sitzkarte hätten führen müssen. Denn eine Waffen­be­sitzkarte werde nur demjenigen erteilt, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach dem Gesetz allerdings die Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen nicht sorgfältig verwahren oder die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen.

13 Schuss geladene Waffe lag in der Nachtisch­schublade

Nach Auffassung des Gerichts war der Umstand, dass der Kläger die gestohlene Waffe, die auch noch mit 13 Schuss geladen, also schussbereit gewesen sei, in der unver­schlossenen Nacht­tisch­schublade unter Taschentüchern versteckt hatte, so schwerwiegend, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sei. Denn er besitze auch gar keine geeignete Aufbe­wah­rungs­mög­lichkeit für seine Waffen. Im Übrigen habe er aus dem Diebstahl nichts gelernt, denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er die restlichen drei Waffen auch im Haus versteckt habe. Dies bestärke die Annahme der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit, denn es sei ihm im Verwal­tungs­ver­fahren seitens der Behörde nochmals mitgeteilt worden, wie Waffen aufzubewahren seien und er habe dennoch seit dem Diebstahl im Jahr 2004 nichts veranlasst. Die aktuelle Ankündigung des Klägers, er werde sich nunmehr um die Anschaffung eines Waffenschranks bemühen, lasse angesichts der gravierenden Verstöße in der Vergangenheit keine gesetzmäßige Verwahrung in der Zukunft erwarten, so das Gericht, zumal auch im Übrigen eine große Sorglosigkeit des Klägers im Umgang mit seinen waffen­recht­lichen Verspflich­tungen festzustellen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Wiesbaden vom 16.09.2008

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