21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss12.11.2020

Waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen RaumWiderruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis

Die Aufbewahrung von Munition auf dem Waffenschrank in einem nicht abgeschlossenen Raum, begründet die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit. Dies rechtfertigt den Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines angedrohten Suizids befand sich im Jahr 2019 die Polizei im Haus eines Mannes, der zugleich Inhaber zweier Schusswaffen war. Die Polizeibeamten stellten dabei fest, dass der Waffenschrank zwar versperrt war, sich jedoch auf dem Schrank Munition befand. Der Waffenschrank selber befand sich in einem kleine Raum ohne Fenster, der nur über eine verschließbare Tür zu erreichen war. Die zuständige Behörde widerrief aufgrund der sorgfalts­widrigen Aufbewahrung der Munition die Waffen­be­sitz­karten mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Mann Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Er gab an, dass die Tür zum Zimmer des Waffenschranks verschlossen war.

Kein Eilrechtsschutz wegen Widerrufs der Waffen­be­sitz­karten

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschied gegen den Antragsteller. Ihm sei kein Eilrechtsschutz zu gewähren, da der Widerruf der Waffen­be­sitz­karten wohl rechtmäßig sei. Es habe eine rechtswidrige Aufbewahrung von Munition vorgelegen, die einen Verstoß gegen § 36 WaffG darstelle. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Türstock den Anforderungen für ein sicheres Aufbewahren von Munition erfüllt. Denn jedenfalls war die Zimmertür vor dem Waffenschrank nach den glaubhaften Einlassungen der Polizeibeamten nicht verschlossen.

Einmaliger Verstoß gegen Aufbe­wah­rungs­pflicht begründet waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit

Der einmalige Verstoß gegen die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren der Munition begründe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts die waffen­rechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An die behördliche Wertung, dass ein einmaliger Verstoß in der Regel keinen Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis begründet, sei das Gericht nicht gebunden. Die unsachgemäße Lagerung von Munition sei auch nicht als bloße Ordnungs­wid­rigkeit zu ahnden. Die sichere Lagerung von Waffen und Munition soll eine unberechtigte Nutzung durch Dritte und die damit verbundenen massiven Gefahren für die Allgemeinheit verhindern. Die entsprechenden Normen seien daher zentrale Bestimmungen des Waffenrechts.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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