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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss28.03.2023

Falsche Angabe der Wohnanschrift rechtfertigt sofortigen Widerruf der Waffen­be­sitzkarteGrober Verstoß gegen das Waffengesetz

Die falsche Angabe der Wohnanschrift stellt einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt den sofortigen Widerruf der Waffen­be­sitzkarte. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde einer in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaften Waffen­be­sitzerin mit sofortiger Wirkung ihre Waffen­be­sitzkarte widerrufen. Hintergrund dessen war, dass sie falsche Angaben über ihre Wohnanschrift gemacht hatte. Dies wurde erst nach Monaten durch eine sicher­heits­be­hördliche Ermittlung festgestellt. Mehrfache Kontroll­maß­nahmen wurden durch die falsche Adresse verhindert. Die Waffen­be­sitzerin wehrte sich mittels eines Eilantrags gegen den Widerruf. Das Verwal­tungs­gericht Schwerin lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Waffen­be­sitzerin.

Unzuver­läs­sigkeit der Waffen­be­sitzerin

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Waffen­be­sitzerin sei als unzuverlässig zu bewerten, da sie gegen die Anzeigepflicht aus §§ 37 a Nr. 2, 37f Abs. 1 Nr. 3 j) WaffG verstoßen habe. Dieser Verstoß sei als gröblich zu bewerten.

Tatsächlicher Aufbe­wah­rungsort der Waffen unerheblich

Soweit die Waffen­be­sitzerin anführte, die Waffen müssten nicht am Wohnsitz aufbewahrt werden, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Waffen bzw. deren dortiger möglicherweise korrekter Aufbewahrung , stelle § 37 f WaffG bei der Anzeige nicht auf den Aufbe­wah­rungsort der Waffen, sondern ausdrücklich auf die Anschrift des Anzeigenden, mithin des Erlaub­nis­in­habers ab.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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