Dokument-Nr. 32996
Permalink https://urteile.news/
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss29.03.2022, 3 B 305/22
- Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen RaumVerwaltungsgericht Regensburg, Beschluss12.11.2020, RN 4 S 20.1456
- Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach einfacher Versendung einer Waffe in einem Karton mittels DHLBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss02.05.2023, 24 CS 23.318
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss28.03.2023
Falsche Angabe der Wohnanschrift rechtfertigt sofortigen Widerruf der WaffenbesitzkarteGrober Verstoß gegen das Waffengesetz
Die falsche Angabe der Wohnanschrift stellt einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt den sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde einer in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaften Waffenbesitzerin mit sofortiger Wirkung ihre Waffenbesitzkarte widerrufen. Hintergrund dessen war, dass sie falsche Angaben über ihre Wohnanschrift gemacht hatte. Dies wurde erst nach Monaten durch eine sicherheitsbehördliche Ermittlung festgestellt. Mehrfache Kontrollmaßnahmen wurden durch die falsche Adresse verhindert. Die Waffenbesitzerin wehrte sich mittels eines Eilantrags gegen den Widerruf. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Waffenbesitzerin.
Unzuverlässigkeit der Waffenbesitzerin
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Waffenbesitzerin sei als unzuverlässig zu bewerten, da sie gegen die Anzeigepflicht aus §§ 37 a Nr. 2, 37f Abs. 1 Nr. 3 j) WaffG verstoßen habe. Dieser Verstoß sei als gröblich zu bewerten.
Tatsächlicher Aufbewahrungsort der Waffen unerheblich
Soweit die Waffenbesitzerin anführte, die Waffen müssten nicht am Wohnsitz aufbewahrt werden, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Waffen bzw. deren dortiger möglicherweise korrekter Aufbewahrung , stelle § 37 f WaffG bei der Anzeige nicht auf den Aufbewahrungsort der Waffen, sondern ausdrücklich auf die Anschrift des Anzeigenden, mithin des Erlaubnisinhabers ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32996
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.